EU-Wasserrahmenrichtlinie

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Am 22. Dezember 2000 trat die Europäische Wasserrahmenrichtlinie in Kraft. Sie schreibt binnen 15 Jahren das Erreichen eines »guten ökologischen Zustands« vor. Dies umfasst sowohl Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Küstengewässer) als auch das Grundwasser. Zudem ist ein Verschlechterungsverbot festgelegt - es wurde bereits höchstrichterlich in einem EuGH-Urteil vom Juli 2015 bestätigt.

Umgesetzt werden sollen die Ziele durch nationale und grenzübergreifende Bewirtschaftungspläne sowie Maßnahmenprogramme. Eine maximal zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Jahre ist möglich, wenn die Umweltziele aus »objektiven Gründen« nicht rechtzeitig erreicht werden können. Dazu zählen etwa unzumutbar hohe Kosten, Probleme bei der technischen Umsetzung oder natürliche Grenzen. Bei Verstößen gegen die Wasserrahmenrichtlinie drohen Vertragsverletzungsverfahren, die mit finanziellen Sanktionen einhergehen. nd

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