Auch auf der Toilette möglich

Dienstunfall

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Ein Unfall auf der Toilette einer Behörde kann nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts durchaus ein Dienstunfall sein.

Mit dieser Entscheidung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 4. Mai 2016 (Az. 26 K 54.14) bekam eine Mitarbeitern des Berliner Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg Recht.

Die Beamtin war im August 2013 während des Dienstes in einem Toilettenraum gegen einen weit geöffneten Fensterflügel gestoßen. Sie erlitt eine Platzwunde sowie eine Prellung und musste ärztlich behandelt werden. Ihre Vorgesetzten hatten das nicht als Dienstunfall anerkannt und argumentiert, der Aufenthalt in einer Toilette sei eine rein private Angelegenheit

Das sahen die Verwaltungsrichter anders. Ein Dienstunfall sei es dann, wenn ein Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses im oder infolge des Dienstes erlitten werde. Dies treffe auf den Fall der Frau zu. Der Zusammenhang mit dem Dienst sei dann gegeben, wenn es zum Unfall während der Dienstzeit am Dienstort komme. Zwar sei das Aufsuchen der Toilette selbst keine dienstlich geprägte Tätigkeit, hieß es im erstinstanzlichen Urteil. Gleichwohl gehörten Toiletten zum »räumlichen Risikobereich« des Dienstherrn.

Das VG entschied, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird. dpa/nd

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