Unis dürfen Arbeitsverträge nicht grenzenlos befristen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 8. Juni 2016 (Az. 7 AZR 259/14). Im verhandelten Fall war eine Wissenschaftlerin an der Universität Leipzig seit 22 Jahren (von 1989 bis Oktober 2011) immer wieder nur befristet tätig. Die Befristung der ersten Verträge dienten ihrer Promotion, weitere wurden mit der geplanten Habilitation begründet. Es folgte zudem ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit. Zwischen 2007 und 2011 erhielt sie befristete Arbeitsverträge wegen drittmittelfinanzierter Forschungsvorhaben.
Die letzte Befristung hielt die Frau für unwirksam und forderte eine Festeinstellung. Ihre Beschäftigung an der Uni sei letztlich ein Dauerarbeitsverhältnis.
Das BAG urteilte, dass eine sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses oder auch eine außergewöhnlich hohe Zahl von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen ein Indiz für einen rechtsmissbräuchlich befristeten Arbeitsvertrag sein könnten. Auch wenn Arbeitsverträge immer wieder wegen drittmittelfinanzierter Projekte befristet werden, könne das rechtswidrig sein und zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.
Im konkreten Fall war die letzte Befristung aber nicht rechtsmissbräuchlich, so das Bundesarbeitsgericht. Zwar sei sie 22 Jahre lang und damit eine außergewöhnlich lange Zeit immer wieder neu befristet eingestellt worden. Ein großer Zeitraum diente jedoch allein der Qualifikation der Klägerin. Diese Zeiten dürften bei der Frage, ob die Kettenbefristungen rechtswidrig sind, nicht berücksichtigt werden.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht Befristungen von bis zu sechs Jahre für das Erstellen der Promotion und weitere sechs Jahre für die Habilitation vor. Hinzu kommen noch Erziehungszeiten für Kinder.
Das BAG verwies das Verfahren an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurück. Es muss noch prüfen, ob der letzte Arbeitsvertrag tatsächlich wegen eines Drittmittelprojekts befristet wurde. epd/nd
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