Vom Dauergast und Malerarbeiten

Mietrechtsurteile

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  • Lesedauer: 2 Min.

Anders der Fall, wenn sich ein Dauergast (hier der Lebensgefährte der Mieterin) häufig und längere Zeit in der Mietwohnung aufhält. Dann hat der Vermieter ein Recht auf Auskunft. Zum einen, weil die Umlage der Mietnebenkosten in einem Mietshaus auch von der Personenzahl in der Wohnung abhängt. Zum anderen sind Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Zu Recht möchte der Vermieter wissen, »mit wem er es zu tun hat«, wenn ihn - beispielsweise bei einem Unfall im Haus - vertragliche Pflichten gegenüber dem Dauergast treffen könnten. Daher muss die Mieterin in so einem Fall Namen und Anschrift ihres Lebensgefährten mitteilen, so das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. April 2015 (Az. 36 C 525/14).

Mit einem etwas ungewöhnlichen Fall hatte sich ein Gericht zu befassen: Ein Vermieter verlangte von seinem Mieter, er solle die Einbaumöbel anstreichen.

Hat ein Mieter gemäß einer Mietvertragsklausel nicht nur die üblichen Schönheitsreparaturen auszuführen, sondern soll obendrein die Einbaumöbel in der Mietwohnung anstreichen, benachteiligt diese Klausel den Mieter in unangemessener Weise und ist daher unwirksam. Damit wälzt der Vermieter ein Übermaß an Reparaturpflichten auf den Mieter ab. Das hat zur Folge, dass die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen nichtig ist und der Mieter überhaupt nichts renovieren muss, urteilte das Landgericht Berlin am 17. November 2015 (Az. 67 S 359/15). OnlineUrteile.de

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