Finanzdeutsch
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns besagt: Wenn die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben. Diese Kreisumlage »wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen bemessen« - dem Umlagesatz. Umlagegrundlagen sind »die Steuerkraftmesszahlen« nach § 12 und die »Schlüsselzuweisungen des Vorjahres«, und zwar »abzüglich der Finanzausgleichsumlage gemäß § 8 des laufenden Jahres«. nd
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