Werbung

Flugpreis darf nicht nur bei günstigster Zahlungsart gelten

Urteil des Bundesgerichtshofs

  • Lesedauer: 2 Min.

Eine Servicepauschale bei der Flugbuchung, die nur Kunden mit einer bestimmten Kreditkarte erlassen wird, muss gleich in den Gesamtpreis eingerechnet sein, so der BGH in einem am 19. Januar 2017 veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 160/15).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Internet-Reiseportal Opodo verklagt. Dort wurden bei der Suche nach Flügen mit einem bestimmten Ziel zunächst Preise angezeigt, die nur beim Bezahlen mit einer Kreditkarte von American Express galten. Für alle anderen Kunden fielen ein zusätzliches Entgelt und eine Servicegebühr an. Diese Kosten wurden erst sichtbar, wenn man die Voreinstellung geändert und die Preise neu berechnet hatte.

Damit, so der Bundesgerichtshof, ist »ein effektiver Preisvergleich nicht möglich«. Nach EU-Recht muss der Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten, »die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind«. Entgelte sind nicht nur unvermeidbar, wenn jeder sie bezahlen muss, »sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann«.

Der BGH beschäftigte sich auch mit der Frage, in welcher Währung der Flugpreis beim Buchen im Internet auszuweisen ist. Im verhandelten Fall (Az. I ZR 209/15) hatte ein Kunde in Deutschland bei Germanwings einen Flug von London nach Stuttgart gebucht. Auf der Internetseite und später in der Rechnung stand der Preis dafür nicht in Euro, sondern nur in britischem Pfund.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wollte mit ihrer Klage erzwingen, dass Germanwings alle Preise in Euro angibt. Nach erster Verhandlung scheint zumindest fraglich, ob der BGH zu dem Schluss kommt, dass die maßgebliche EU-Verordnung so zu verstehen ist. Der Senat gab auch zu bedenken, dass ein Kunde, der von London aus fliegen will, die Angebote sogar besser vergleichen kann, wenn alle Preise einheitlich in Pfund angegeben sind. Das Urteil soll am 27. April 2017 verkündet werden. Möglich ist, dass die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird. dpa/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal