Bauherren müssen Platz für Wärmedämmung lassen

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Das ergibt sich aus einem am 2. Juni 2017 verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 196/16). Die Richter hatten es mit einem Berliner Fall zu tun.

Dort sind im Stadtteil Köpenick Nachbarn seit Jahren zerstritten, weil die nachträglich angebrachte Dämmschicht an der Seitenwand eines Mehrfamilienhauses ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt. Die Eigentümergesellschaft will diese Wand noch verputzen und streichen. Der Nachbar akzeptiert keinen Millimeter mehr.

Laut BGH sträubt er sich auch zu Recht: Ein Berliner Gesetz verpflichtet Grundstückseigentümer zwar, für den Klimaschutz das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze reichen. Das Haus in dem Fall steht allerdings erst seit Mitte der 2000er Jahre.

Damals war schon klar, dass die Wand zwingend gedämmt werden muss. »Der Bau hätte also von vorn herein so geplant werden können und so geplant werden müssen«, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Das Gesetz sei nicht dazu da, die Versäumnisse von Bauherren nachträglich auszugleichen. dpa/nd

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