Seit 1. Juni 2017: Neuer Mindestlohn für Leiharbeiter

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Für rund eine Million Leiharbeiter in Deutschland gilt seit dem 1. Juni 2017 wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze. Mit Inkrafttreten der dritten Mindestlohn-Verordnung steigt der Mindestlohn in den kommenden Jahren. Aktuell bekommen Leiharbeiter im Osten mindestens 8,50 Euro pro Stunde, im Westen 9,00 Euro. Bis Ende 2019 sollen die Sätze schrittweise steigen und ab Oktober 2019 im Osten mindestens 9,66 Euro und im Westen 9,96 Euro erreichen.

Arbeitswelt ist familienfreundlicher geworden

Die Arbeitswelt in Deutschland ist in den vergangenen Jahren familienfreundlicher geworden. Das geht aus dem »Fortschrittsindex 2017« des Bundesfamilienministeriums hervor. Als Indikatoren galten unter anderem die gestiegene Zahl berufstätiger Mütter und die gewachsene Zahl von Vätern, die in Elternzeit gehen. Erwähnt werden demnach auch ein Anstieg der Betreuungsquoten bei den unter dreijährigen Kindern und die Zunahme familienfreundlicher Maßnahmen in den Unternehmen. Es gebe aber auch Nachholbedarf, etwa beim Ausbau der Ganztagsschulen.

Gegen Diskriminierung im Job rechtzeitig wehren

Wer sich von Vorgesetzten oder Kollegen etwa wegen seines Alters, Geschlechts oder seiner Herkunft diskriminiert fühlt, sollte schnell handeln. Denn grundsätzlich können Opfer einer Diskriminierung zwar Schadenersatz und eine Entschädigung verlangen. Allerdings müssen sie ihre Forderungen rechtzeitig stellen - diese also innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten am besten schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen. Hilfe und Beratung erhalten Betroffene beim Betriebsrat sowie bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (www.antidiskriminierungsstelle.de).

Unseriöses Angebot: Berater bieten Jobs mit Geldanlage

Ist ein Jobangebot mit einer Geldanlage verknüpft, sollten Bewerber vorsichtig sein und den Vertrag besser nicht unterschreiben. Denn derzeit locken unseriöse Finanzberater Arbeitsuchende mit vermeintlichen Jobangeboten, warnt das Marktwächter-Team der Verbraucherschutzzentrale Hessen. Nach Angaben der Verbraucherschützer gab es bereits vermehrt Beschwerden dazu.

Die Masche: In der Stellenanzeige geht es zunächst um eine Bürotätigkeit. Später stellt sich heraus, dass der Bewerber Wertpapiere vermitteln soll. Aber nicht nur das: Der Arbeitsuchende erhält auch einen Geldanlagencheck. Zudem wird er aufgefordert, seine finanzielle Situation offenzulegen und etwa Riesterverträge und Lebensversicherungen zu kündigen.

Müller-Ausbildung wird reformiert

Wer Müller werden will, hat jetzt mehr Möglichkeiten: Der Ausbildungsberuf bekommt nicht nur einen neuen Namen, sondern auch mehr Inhalte. Künftig lautet die offizielle Bezeichnung »Verfahrenstechnologe/in Mühlen- und Getreidewirtschaft«, teilt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit.

Die bisherigen Inhalte hat das BIBB im Auftrag der Bundesregierung erweitert. Nun ist auch eine Spezialisierung in den Fachrichtungen Müllerei und Agrarlager möglich. In der dreijährigen dualen Ausbildung geht es etwa verstärkt um die Prozesskette, von der Annahme bis zur Lagerung und Weiterverarbeitung etwa von Getreide oder Futtermitteln. Zusätzlich wurde der schulische Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz (KMK) erneuert. Die modernisierte Ausbildungsordnung gilt ab 1. August 2017.

Krank in der Probezeit: Kündigung verboten

Wird ein Mitarbeiter während der Probezeit krank, kann ihm in der Regel nicht deshalb gekündigt werden, sonst kann eine verbotene Maßregelung vorliegen. Aber nicht jede während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist eine solche Maßregelung. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Bedingungen auch kündigen, wenn zwar eine Krankschreibung vorliegt, aber es andere Gründe für die Kündigung gibt. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz (Az. 8 Sa 152/16). Agenturen/nd

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