Fünf weitere Berufskrankheiten gesetzlich anerkannt

Neu seit 1. August 2017

  • Lesedauer: 2 Min.

Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung und unter Umständen auf eine Verletztenrente.

Bei einer gesetzlich anerkannten Berufskrankheit ist der Nachweis für Betroffene, aufgrund der Arbeit erkrankt zu sein, allerdings wesentlich einfacher.

Seit dem 1. August 2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen und damit staatlich anerkannt worden. Damit können Betroffene leichter ihre Ansprüche durchsetzen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Typische Berufskrankheiten sind etwa Hepatitis bei Krankenschwestern oder Meniskusschäden bei Profifußballern.

Neu aufgenommen wurden folgende fünf Krankheiten

- Leukämie durch 1,3-Butadien,

- Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,

- fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern,

- Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest,

- Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.

Betroffen sind sehr unterschiedliche Berufsgruppen. Leukämie durch die Einwirkung von Butadien kommt insbesondere bei Beschäftigten in der Kunstkautschuk- und Gummiindustrie vor.

Kehlkopfkrebs und Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe treten gerade bei Beschäftigten in der Aluminium- und Gießereiindustrie auf, aber auch in anderen Berufsgruppen wie Schornsteinfeger oder Hochofenarbeiter.

Die fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern betrifft ausschließlich professionelle Musiker wie etwa Orchestermusiker oder Musiklehrer.

An Eierstockkrebs erkranken insbesondere Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren. Das waren Betriebe in der Asbesttextilindustrie, etwa Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder andere Betriebe, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden. DAV/nd

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