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Auskunft über Datenweitergabe an Dritte

Urteil zu Facebook

  • Lesedauer: 2 Min.

Facebook muss seine deutschen Nutzer nach dem hiesigen Datenschutzrecht detailliert über die Weitergabe ihrer Daten an andere Unternehmen informieren.

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. November 2017 (Az. 5 U 155/14) wurde die Berufung des Sozialen Netzwerks gegen ein entsprechendes Urteil des Berliner Landgerichts zurückgewiesen, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Die Verbraucherschützer hatten geklagt, weil in Facebooks App-Zentrum, in dem Computerspiele von Drittanbietern angeboten werden, Nutzer nicht ausreichend über den Umfang und den Zweck der Datenweitergabe an Dritte informiert wurden.

Bei den fraglichen vier kostenfreien Spielen sollten E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an die Betreiber der Spiele übermittelt werden. Auf der Seite, wo die Spieler dieser Regelung zustimmen sollten, fehlten aber Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung. Außerdem forderte ein Spiel die Berechtigung, im Namen des Nutzers Statusmeldungen zu posten.

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, erklärte dazu: »Es kann nicht sein, dass Spieleanbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können.«

Das Berliner Kammergericht stellte mit seiner Entscheidung klar, dass trotz des irischen Unternehmenssitzes von Facebook deutsches Datenschutzrecht anwendbar sei.

Der Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem sozialen Netzwerk Facebook läuft bereits seit dem Jahr 2013. Der vzbv bekam nun gleich zweimal gegen Facebook Recht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Berliner Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. AFP/nd

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