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Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit

Sachsen-Anhalts Kitagesetz

  • Lesedauer: 2 Min.

Durfte Sachsen-Anhalt die Zuständigkeit für die Kinderbetreuung auf die Landkreise und kreisfreie Städte übertragen? Ja, sagte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 21. November 2017 (Az. 2 BvR 2177/16). Die Gesetzesänderung verstößt nicht gegen Artikel 28 des Grundgesetzes, das den Kommunen die Selbstverwaltung garantiert.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verwies darauf, dass ein mit der Änderung des Kinderförderungsgesetz verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gerechtfertigt sei, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die Beschneidung der Gemeindeaufgaben gering sei.

Acht Kommunen hatten gegen die Neuregelung aus dem Jahr 2013 geklagt. Sie sahen sich in ihren Kompetenzen beschnitten und pochten auf ihr Selbstverwaltungsrecht.

Das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat bundesstaatliche Bedeutung. Denn die Kommunalverfassungsbeschwerde sei zulässig, obwohl Artikel 93 des Grundgesetzes diese ausschließe, wenn sie nach Landesrecht beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Das gelte aber nur, wenn die Landesverfassung ein vergleichbares Schutzniveau biete wie das Grundgesetz. Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt kenne anders als Artikel 28 des Grundgesetzes aber kein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden.

Vor dem Landesverfassungsgericht hatten die Kommunen in dieser Frage 2015 zwar mehr Geld vom Land erstritten, jedoch keine Änderung der Zuständigkeiten erreicht.

Nach Artikel 28 des Grundgesetzes darf der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen. Die Neuregelung der Zuständigkeit für die Kinderbetreuung soll unter anderem der Stärkung der staatlichen Jugendämter und der Qualitätsentwicklung dienen. Das sind aus Sicht der Verfassungsrichter legitime Zwecke. Das Gesetz lasse den Kommunen auch noch große Mitgestaltungsmöglichkeiten.

Dass die Verlagerung der Aufgabe auf die Kreise gerechtfertigt sei, müsse man aber erst einmal verdauen, so der Bürgermeister der im Rechtsstreit unterlegenen Stadt Zerbst/Anhalt, Andreas Dittmann. dpa/nd

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