Karlsruhe schützt Rechte der Opposition

Das Bundesverfassungsgericht mahnt die Bundesregierung zu Zurückhaltung im politischen Meinungskampf

So mancher AfD-Gegner wird einmal tief Luft geholt haben, dass Karlsruhe den Rechtspopulisten eine große Genugtuung bereitete. Diese haben es jetzt schwarz auf weiß, dass Bundesbildungsministerin Johanna Wanka mit ihrer Presseerklärung zu weit gegangen sei. Regierungsmitglieder seien zur Neutralität verpflichtet, erinnern die Verfassungsrichter. Bundesminister und andere Regierungsmitglieder müssen sich deshalb im parteipolitischen Meinungskampf zurückhalten - insbesondere im Wahlkampf, aber nicht nur dann.

Die AfD hatte im November 2015 in Berlin eine Kundgebung unter dem Motto »Rote Karte für Merkel - Asyl braucht Grenzen« angekündigt. Wanka stellte daraufhin eine Presserklärung auf die Homepage ihres Ministeriums, in der es hieß: »Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.« Die Erklärung musste auf Geheiß des Gerichts wenig später gelöscht werden.

Die Verfassungshüter entschieden nun in der Sache, dass solch eine negative Bewertung eine »abschreckende Wirkung« entfalten könne und damit unzulässig in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit eingreife. Zumal es sich bei einer Demonstration um eines der wichtigsten Mittel der Opposition handelt. Maßgeblich für die Richter ist die Tatsache, dass Regierungsmitglieder eine mächtige Position innehaben, mit einem privilegierten Zugriff auf staatliche Ressourcen bei der Öffentlichkeitsarbeit, wodurch sie bereits »nachhaltig auf die Willensbildung des Volks einwirken«. Sie dürfen ihre staatlichen Mittel daher weder zu Lasten noch zu Gunsten einzelner Parteien einsetzen.

Johanna Wanka, die die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin unterstützte, wehrte sich seinerzeit gegen die Diffamierungen der AfD. Das durfte dem Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle zufolge aber nicht in derselben Weise nach dem Motto: »Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus« erfolgen. In diesem Sinne hatte vor einigen Jahren der saarländische Verfassungsgerichtshof eine NPD-Klage abgewiesen.

Einen Maulkorb verhängt das Verfassungsgericht damit nicht. So dürfe die Regierung durchaus diskriminierende Behauptungen oder falsche Darstellungen in einer »sachlichen Auseinandersetzung« aufarbeiten. Nur, das hat Wanka in ihrer Pressemitteilung unterlassen. Zudem stehen gerade einer Bildungsministerin eine Vielzahl anderer Instrumente zur Verfügung, um der AfD mittelbar den Nährboden zu entziehen.

Das Hauptproblem ist, wo Wanka ihr Nein zur AfD-Demonstration veröffentlicht hat. Die Verfassungsrichter unterscheiden bei ihrer Bewertung nämlich, in welcher Funktion bestimmte Äußerungen getätigt werden. »Regierungsamtlich« wird es immer dann, wenn etwa Pressemitteilungen oder die offizielle Homepage eines Ministeriums genutzt beziehungsweise auf Schreiben Staatssymbole und Hoheitszeichen verwendet werden. Im Einzelfall abwägen würden die Richter hingegen bei Interviews oder Talkshows, wo nicht von vorn herein klar zugeordnet ist, ob sich hier eine Person als Parteivertreter oder Minister aus dem Fenster lehnt.

In einem früheren Verfahren wies das Bundesverfassungsgericht denn auch eine Beschwerde der NPD gegen ein Interview der Familienministerin Manuela Schwesig ab. Sie hatte darin über Förderprogramme des Bundes gegen rechts und den Umgang mit den Nazis im Schweringer Landtag gesprochen und für die anstehende Wahl als Ziel ausgegeben, den Einzug der NPD in den Landtag zu verhindern. Auch Bundespräsident Joachim Gauck durfte einst NPD-Anhänger als »Spinner« bezeichnen. Einem Bundespräsidenten räumte das Gericht einen deutlich größeren Spielraum ein als der Bundesregierung. Die Unterscheidung bleibt gleichwohl eine Gratwanderung.

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