Belohnung in Gold brach Buchstabentreue

Eigentlich gilt noch ein deutsch-spanisches Abkommen von 1878, das Auslieferung wegen politischer Vergehen verneint.

  • Ronald Friedmann
  • Lesedauer: 3 Min.
Der Fall Carles Puigdemont macht deutlich: Deutschland und Spanien waren bei der Regelung ihrer Rechtsbeziehungen schon einmal weiter. So legte das am 2. Mai 1878 (!) abgeschlossene Auslieferungsabkommen, das auf deutscher Seite von Reichskanzler Bernhard Ernst von Bülow unterzeichnet wurde, in Artikel 6 ausdrücklich fest, dass es auf jene Personen keine Anwendung findet, »die sich irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben«. Mehr noch, selbst gewöhnliche Straftaten - so lässt sich der entsprechende Artikel des Abkommens interpretieren - waren kein Auslieferungsgrund, wenn sie in Zusammenhang mit einer politischen Überzeugung begangen wurden. Die Puigdemont vorgeworfene Veruntreuung von Steuergeldern wäre demnach kein Auslieferungsgrund, weil diese Mittel zur Finanzierung der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung verwendet wurden, die zwar im Sinne des spanischen Strafrechts als »Rebellion« gilt, aber ohne jeden Zweifel politisch motiviert ist.

Einen handwerklichen Fehler hatte das Abkommen allerdings, was sich spätestens Ende 1921, Anfang 1922 zeigte, als die Regierungen in Berlin und Madrid über einen damals spektakulären Auslieferungsfall verhandelten. Am 8. März 1921 war der spanische Ministerpräsident Eduardo Dato beim Verlassen des Parlamentsgebäudes in Madrid von drei katalanischen Anarchisten erschossen worden. Ein halbes Jahr später, am 29. Oktober 1921, wurden Luís Nicolau und Lucía Joaquína Concepción de Fort von der Berliner Polizei in einer Neuköllner Wohnung als Teilnehmer des Attentats verhaftet. Rechtsanwalt Kurt Rosenfeld, der vor allem als Verteidiger von Rosa Luxemburg in Erinnerung ist, übernahm die Vertretung der Eheleute, die aus naheliegenden Gründen ihre Auslieferung an Spanien verhindern wollten.

Rosenfeld argumentierte, dass Artikel 6 im Falle von Mord zwar eine Auslieferung zulasse, auch wenn ein politisches Motiv vorliege, aber nur, wenn sich das Verbrechen gegen das Staatsoberhaupt oder ein Mitglied von dessen Familie richte. In der spanischsprachigen Fassung des Vertragstextes sei vom »Jefe de Estado«, also dem Staatsoberhaupt, nicht aber vom Regierungschef die Rede. Die deutschsprachige Übersetzung hingegen sprach von einem »Angriff gegen das Oberhaupt einer fremden Regierung oder gegen Mitglieder seiner Familie«. Die damalige deutsche Regierung machte sich diesen Widerspruch zunutze und stimmte der - aus politischen Gründen ohnehin gewollten - Auslieferung zu. Auch finanzielle Gründe spielten eine Rolle: Spanien hatte für die Ergreifung der Täter eine hohe Belohnung in Gold ausgesetzt, das im inflationsgeschüttelten Deutschland gern als Einnahme verbucht wurde.

Luís Nicolau Fort wurde gemeinsam mit zwei anderen Angeklagten in Spanien vor Gericht gestellt und zum Tode verurteilt. Da die deutsche Regierung den Verzicht auf die Todesstrafe aber zur Voraussetzung für die Auslieferung gemacht hatte, wurde das Urteil anschließend in lebenslange Haft umgewandelt. Nach der Errichtung der Zweiten Republik im Jahre 1931 wurde der Delinquent begnadigt und freigelassen, acht Jahre später allerdings von Franco-Söldnern ermordet.

Das deutsch-spanische Abkommen von 1878 ist bis heute nicht gekündigt. Seine Bestimmungen wurden allerdings im Prozess der europäischen Einigung seit 1992 von multilateralen Vereinbarungen, nicht zuletzt der Einführung des europäischen Haftbefehls, »überlagert«.

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