Mit einem Trampolin im WEG-Gemeinschaftsgarten müssen alle einverstanden sein

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

  • Sandra Weeger-Elsner, WiE-Beraterin
  • Lesedauer: 2 Min.

Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin und rät wegen des hohen Haftungsrisikos vor dem Aufstellen ab.

Durch das Aufstellen gehen die Eigentümer ein Haftungsrisiko ein, deshalb müssen alle zustimmen, wie auch aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg (Az. 318 S 5/15) hervorgeht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich als Betreiberin des Kinderspielplatzes für dessen Betriebssicherheit verantwortlich. Wenn sich Kinder beim Spiel mit dem Trampolin verletzten, können diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz fordern.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sollte daher sorgfältig überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen will, insbesondere dann, wenn auch noch Dritte Zugang zu der Eigentumsanlage haben. Es ist daher ratsam, kein solches Gerät aufzustellen. Werde allerdings ein Beschluss ohne die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer getroffen und geht kein Eigentümer innerhalb eines Monates gerichtlich gegen den Beschluss vor, wird der Beschluss trotzdem wirksam.

Sogar im Sondernutzungsbereich, den nur ein Eigentümer nutzt, ist eine Zustimmung der anderen Eigentümer vor dem Aufstellen unter Umständen nötig. Denn der Sondernutzungsbereich bleibt Gemeinschaftseigentum, auch wenn den Bereich nur einer der Eigentümer nutzen darf.

Welche Regelungen bezüglich der erlaubten Maßnahmen und der erforderlichen Mehrheiten gelten, kann in der Teilungserklärung geregelt sein. Die übrigen Eigentümer sollten ihre Zustimmung zum Aufstellen eines Trampolins in jedem Fall ausdrücklich davon abhängig machen, dass der Sondernutzungsberechtigte die alleinige Verantwortung und Haftung für jeden übernimmt, der das Trampolin nutzt.

Und nicht einmal dann sind die übrigen Eigentümer vor Schadenersatzansprüchen dritter Personen wie Kindern von Besuchern absolut sicher, denn die Vereinbarung ist nur im Innenverhältnis zwischen dem Sondernutzungsberechtigten und der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam.

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