Gelbe oder weiße Wände?

Mietrecht

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  • Lesedauer: 1 Min.

Dass er es versäumt hatte, dem Mieter vertraglich zu Schönheitsreparaturen zu verpflichten, hat der Vermieter vermutlich bereut. Immerhin ließ sich der Mieter Zeit: Erst nach zwölf Jahren forderte er den Vermieter auf, Decken und Wände streichen zu lassen. Geht in Ordnung, meinte der Vermieter: Er bevorzuge Gelbtöne.

Davon war der Mieter wenig begeistert und bestand auf einem Anstrich in »Weiß«. So kam es zu einem Rechtsstreit um die Wandfarbe, den der Mieter beim Landgericht Berlin (Urteil vom 23. Mai 2017, Az. 67 S 416/16) gewann. Angesichts einer Mietdauer von zwölf Jahren verstehe es sich von selbst, dass die Wohnung renovierungsbedürftig sei. Der Mieter dürfe den angebotenen Anstrich in Gelb ablehnen und verlangen, dass eine Farbe verwendet werde, die ihm gefalle. Die Wohnung sei ein - verfassungsrechtlich geschützter - Bereich, in dem jeder selbstbestimmt leben könne. Deshalb müsse man Mietern in Sachen Dekoration und Geschmack einen »weitgehenden Ermessensspielraum« zubilligen.

Das gelte auch dann, wenn der Vermieter renovieren müsse, weil er diese Pflicht nicht per Mietvertragsklausel auf den Mieter abgewälzt habe. Auch dann müsse der Vermieter die Farbwünsche des Mieters berücksichtigen - zumindest, wenn dadurch für ihn keine Mehrkosten entstehen oder seine Interessen erheblich beeinträchtigt werden. OnlineUrteile.de

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