Mit Terrorparagrafen gegen Linke

Gerichte in Österreich versuchen, politische Organisierung zu kriminalisieren

  • Hannes Hofbauer, Wien
  • Lesedauer: 3 Min.

In den vergangenen Wochen flatterten bei 15 Mitgliedern der »Anatolischen Föderation« gerichtliche Vorladungen ins Haus. Der Vorwurf der Justiz: Bildung einer terroristischen Vereinigung. Mit dem zuständigen Paragrafen 278 des Strafgesetzbuches versuchen Österreichs Gerichte mittlerweile jede nicht genehme politische Organisierung zu kriminalisieren. Auf dem Spiel steht nicht weniger als die Meinungsfreiheit. Der konkrete Tatverdacht gegen die »Anatolische Föderation« liegt zwei Jahre zurück. Damals marschierten ein paar Dutzend Sympathisanten in einheitlicher Aufmachung am 1. Mai 2016 als Block über die Wiener Ringstraße und protestierten gegen die Repressionspolitik der türkischen Regierung, wobei marxistisch-leninistische Symbole und Bilder von Führern der Revolutionären Volksbefreiungsfront DHKP-C hochgehalten wurden. Zwei Jahre hat die Wiener Staatsanwaltschaft gebraucht, um die Anklage nach Paragraf 278b zusammenzustellen und 15 der Demonstranten zu identifizieren.

Die Anatolische Föderation Österreich wurde im Jahr 2004 als Verein gegründet und veranstaltet Konzerte (u.a. mit der Gruppe Yorum) und andere Kulturprogramme im linken Milieu Wiens. Der Staatsanwalt vermutet in ihr eine Vorfeldorganisation der Volksbefreiungsfront DHKP-C, der in der Türkei Anschläge und politische Morde zur Last gelegt werden. Die DHKP-C befindet sich auf der EU-Terrorliste.

Ein erstes Verfahren gegen ein Mitglied der Anatolischen Föderation fand am 26. April 2018 statt. Darin konnte die Richterin dem Angeklagten keinerlei Straftat vorwerfen. Der Terrorparagraf kam nur deshalb zum Einsatz, weil der Angeklagte am 1. Mai im Block der Anatolischen Föderation mitgegangen war, in dem »Bilder von Terroristen hochgehalten wurden«, wie die Richterin sagte. Gegen die Verurteilung wegen Gutheißens einer terroristischen Straftat legte der Angeklagte Berufung ein.

Die Justiz bewegt sich zunehmend weg von einem Tatstraf- hin zu einem Feindstrafrecht. Taten müssen gar nicht mehr gesetzt werden. Die Richterin konnte dem angeklagten linken Türken nicht einmal vorwerfen, dass er eines der beanstandeten Bilder eines Volksbefreiungsaktivisten in den Händen hielt. Um nach dem Terrorparagrafen verurteilt zu werden, genügt es offensichtlich, dass »Sie bei einer Gruppe mitgemacht haben, die sich durch dieselbe Kleidung wie Sie ausgezeichnet hat« und »dieselben Werte vertritt«, so die Richterin.

Das österreichische Gericht hält sich an die Feindortung des türkischen Staates - und die EU-Terrorliste. Dazu mischt sie vage, geheimdienstliche Hinweise eines Zusammenhangs von Anatolischer Föderation und DHKP-C - und fertig ist der Terrorist. Nach demselben Paragrafen 278b hagelt es mittlerweile gegen Hunderte von Islamisten Strafverfahren, denen auch keine Taten, sondern beispielsweise der Aufenthalt in Syrien während der Herrschaft des IS-Kalifats angelastet wird.

Dem Schwesterparagrafen 278a - Bildung einer kriminellen Vereinigung - waren vor ein paar Jahren Tierschützer ausgesetzt. Auch dort bedurfte es keiner Straftat, sondern der Mitgliedschaft in einer Gruppe, die dann als Straftat deklariert werden sollte. Nach einem Jahr Prozess wurden die Tierschützer freigesprochen.

Anfang dieser Woche eröffnete die Staatsanwaltschaft Graz mit Hilfe des Paragrafen 278a einen weiteren politischen Prozess, diesmal gegen rechte Identitäre, die ein Transparent mit der Aufschrift »Islamisierung tötet« angebracht und mit Tierblut übergossen hatte. Ein immer totalitärer auftretender Staat agiert mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in terroristischen und kriminellen Vereinigungen zugleich gegen links, rechts und islamisch.

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