Klage wegen Untätigkeit gegen BAMF zulässig
Leipzig. Asylbewerber können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verklagen, wenn das Amt monatelang nicht über ihren Asylantrag entscheidet. Nach drei Monaten habe der Flüchtling das Recht, Untätigkeitsklage gegen das Amt zu erheben, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. (Az.: BVerwG 1 C 18.17) Konkret ging es um den Fall einer Frau aus Afghanistan, die im Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem das Bamf sie 22 Monate lang nicht angehört hatte, erhob die Frau Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. dpa/nd
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