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Neuköllner Moschee zu unrecht im VS-Bericht

Gerichtsbeschluss: Verein falsch beschrieben

  • Jérôme Lombard
  • Lesedauer: 2 Min.

Die Dar as-Salam Moschee und ihr Trägerverein »Neuköllner Begegnungsstätte« sind im Verfassungsschutzbericht 2016 unzulässig erwähnt worden. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Montag fest. Der Berliner Bericht 2016 darf in der aktuellen Form nicht weiter verbreitet werden. Die Anwälte des Vereins erklärten, die Verdächtigung der Moschee im Zusammenhang mit islamistischen Gruppierungen verletzte deren Rechte.

Unklar sei in der Darstellung durch den Verfassungsschutz, ob dem Verein eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden, oder ob er nur erwähnt werde, um den sogenannten legalistischen Islamismus zu erklären, so das Urteil. Zum legalistischen Islamismus zählen Gruppen, die eine Doppelstrategie verfolgen: Unter Verschleierung extremistischer Ziele suchen sie die Nähe zu Institutionen, um Einfluss auf politische und gesellschaftliche Entscheidungsprozesse zu nehmen.

Auch im Verfassungsschutzbericht 2017 darf der Verein nicht weiter erwähnt werden, so lange seine Funktion nicht eindeutiger wird. Die Veröffentlichung dieses Berichts verzögerte sich, auch wegen des Prozesses. Er soll im Spätsommer erscheinen. Der Verfassungsschutz darf den Verein und die Moschee aber weiter beobachten. Der Trägerverein der Moschee hatte Klage eingereicht, weil er seine Religionsfreiheit verletzt sah.

Das Verwaltungsgericht hatte im April noch geurteilt, der Moscheeverein stehe zu Recht im Verfassungsschutzbericht 2016. Die Nennung sei verhältnismäßig. Hintergrund der Erwähnung seien Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD), der mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland. mit dpa

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