Brandverletzung am Badesee

Gemeinde haftet

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Das entschied das Landgericht Coburg (Az. 23 O 457/16). Als Konsequenz muss die Gemeinde, die die Badestelle betreibt, Schadenersatz und Schmerzensgeld bezahlen.

Im vorliegenden Fall betreibt die Gemeinde eine öffentliche Badestelle an einem See. Zu den sanitären Einrichtungen führt eine Metallrampe. Das Mädchen war zum Zeitpunkt des Vorfalls selbst erst knapp drei Jahre alt. Sie wurde im Prozess durch ihre Eltern vertreten.

Die Eltern behaupteten, die Metallrampe hätte sich durch die Sonneneinstrahlung so stark aufgeheizt, dass sich ihre Tochter beide Fußsohlen verbrannt habe. Sie habe auch im Krankenhaus behandelt werden müssen. Wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verlangten sie von der Gemeinde Schmerzensgeld sowie Schadenersatz.

Die Gemeinde verwies zunächst auf ihre Satzung. Darin ist ihre Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Zudem hätte die Mutter selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt, sonst hätte das Kind nicht unbemerkt auf die Metallrampe steigen können. Außerdem sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonneneinstrahlung erhitze. Für solche offensichtlichen Gefahren bestünde keine Verkehrssicherungspflicht.

Die Klage war erfolgreich. Das Kind erhielt 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar könne nicht jede Schädigung völlig ausgeschlossen werden und auch sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten für jeden Erwachsenen erkennbar. Allerdings gehörten ja gerade auch Kinder zu den Benutzern des Badesees, und für diese sei die Gefahr eben nicht so offensichtlich. Der Hinweis auf ihre Satzung, in der die Benutzung des Badesees geregelt ist, half der Gemeinde nicht.

Die dort enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit könne keine Wirkung entfalten, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Damit musste die Gemeinde letztendlich auch für die hier gegebene einfache Fahrlässigkeit haften.

Auch sei den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen. Von den Eltern könne nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben. DAV/nd

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