Mehr Rente für pflegende Angehörige
Rund um die Pflege
Was die Rentenbeitragszahlung anbelangt, übernimmt das die Pflegekasse des Betroffenen, wenn der »Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen« ausgefüllt wurde und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So darf die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgen. Sie muss mindestens zehn Stunden in der Woche und verteilt auf wenigstens zwei Tage sowie voraussichtlich mindestens zwei Monate oder 60 Tage im Jahr stattfinden. Zudem darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Anspruchsberechtigt sind auch Nichtberufstätige und jene, die Arbeitslosengeld (ALG) I oder II beziehen. Wer jedoch als Pflegender bereits eine volle Altersrente bezieht, bekommt keine zusätzlichen Rentenpunkte. Es besteht aber die Möglichkeit, die Flexirente zu nutzen. Man kann auf ein Prozent der vollen Altersrente verzichten, um damit Ansprüche auf zusätzliche Rentenpunkte zu haben. Ob sich das lohnt, sollte man sich von der Rentenversicherung ausrechnen lassen.
Bei der Kurzzeitpflege geht es um befristeten Aufenthalt im Pflegeheim, etwa wenn nach einer Behandlung im Krankenhaus niemand da ist, um einen gebrechlichen oder kranken Menschen zu Hause zu versorgen.
Bereits im Koalitionsvertrag war vereinbart worden, pflegende Angehörige besser zu unterstützen. Neben der Kurzzeit- oder auch Verhinderungspflege wurde eine Verbesserung der Tages- und Nachtbetreuung vereinbart, eine Stärkung der Einrichtungen also, die alte und kranke Menschen für einige Stunden aufnehmen.
In Deutschland leben nach Angaben des Statistische Bundesamts in Wiesbaden mehr als drei Millionen Pflegebedürftige, gut drei Viertel von ihnen zu Hause. dpa/nd
Wie viel das Mehr an Rente ausmacht, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Je höher der Pflegegrad, desto höher ist der Beitrag der Pflege- an die Rentenversicherung. Außerdem gibt es mehr, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen und kein ambulanter Dienst engagiert wird. Durch die West-Ost-Teilung in der Rentenversicherung kommt es weiterhin auf den Wohnort des Pflegebedürftigen an.
Weitere Infos unter www.deutsche-rentenversicherung.de
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