Fliehen Sie bitte woandershin

Eigentümerin einer Privatschule in Steglitz-Zehlendorf verklagt Berlin wegen des Baus einer Flüchtlingsunterkunft

  • Marie Frank
  • Lesedauer: 3 Min.

Es wird schon fleißig gebaut am Osteweg 63 in Berlin-Lichterfelde. Während die Bagger das Fundament für die geplante Flüchtlingsunterkunft ausheben, versucht der Eigentümer der benachbarten Privatschule, den Bau noch in letzter Minute zu verhindern. Die R & SR Projekte Gmbh & Co KG, der das Nachbargrundstück gehört, hat das Land Berlin in einem Eilantrag verklagt, da sie durch den Bau der modularen Unterkunft für 211 Geflüchtete ihre Interessen als Grundstücksbesitzerin verletzt sieht. Zudem bezweifelt sie, dass die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft angesichts sinkender Zuzugszahlen überhaupt nötig ist.

Am Donnerstagmorgen stand erst einmal eine Ortsbegehung an. Die Richter verschafften sich auf der Baustelle einen Eindruck davon, ob das geplante viergeschossige Gebäude die angrenzende Kirche sowie das Schulgebäude denkmalschutztechnisch beeinträchtigt. Rund anderthalb Stunden später, im Verwaltungsgericht in Moabit, äußerte die Kammer erhebliche Zweifel: 70 Meter Entfernung zwischen den Gebäuden seien in Zeiten der Verdichtung doch »ein erheblicher Abstand«, befand der Vorsitzende Richter Matthias Schubert.

Die Denkmalschutzbehörde von Steglitz-Zehlendorf hatte die Genehmigung für den Bau zuvor abgelehnt. Das Landesdenkmalamt kam nach einer erneuten Prüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Flüchtlingsunterkunft keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalschutzes darstellt. Die Behörde erteilte die Genehmigung. Der Anwalt der Klägerin, Mathias Hellriegel, vermutet dahinter politische Einflussnahme, was die Denkmalschützer jedoch prompt zurückweisen.

Die Klägerin hatte zudem geltend gemacht, dass das Grundstück im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung »Kita, Schule, Spielplatz« festgesetzt wurde und der Bau einer Flüchtlingsunterkunft daher nicht zulässig sei. »Wenn die Zweckbestimmung für uns gilt, muss sie auch für andere gelten«, argumentierte Hellriegel. Die Richter sahen das anders: Der Flüchtlingsunterbringung liege ein hohes öffentliches Interesse zugrunde, weshalb der Gemeinbedarf gegeben sei, so Richter Schubert. Zum Wohl der Allgemeinheit sei eine Befreiung von der Zweckbestimmung daher durchaus zulässig. »Wir sehen nach wie vor einen hohen Unterbringungsbedarf«, hieß es seitens der Kammer.

Die Anwälte der Klägerseite schlugen stattdessen die Errichtung einer mobilen Unterkunft vor. Für den Senat ist das keine Option: Die Unterbringung in Tempohomes sei lediglich eine Notlösung, die außerdem nur für drei Jahre möglich sei. Es brauche jedoch eine dauerhafte Lösung.

Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag am Donnerstagnachmittag zurück, die Flüchtlingsunterkunft kann also gebaut werden. Amela Heinkel von der Eigentümergesellschaft zeigte sich über die Entscheidung enttäuscht: »Ich finde das den Kindern gegenüber nicht fair«, sagte sie dem »nd«. Es gehe ihr keineswegs darum, dass sie nebenan keine Flüchtlingsunterkunft haben wolle, beteuert sie. »Das Problem ist, dass wir keine Sporthalle haben.« Zurzeit müssten die Schüler 30 Minuten zum nächsten Sportplatz fahren, was durch den Bau einer Sporthalle hätte vermieden werden können.

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