Mit 103 km/h auf eine Kreuzung
Kfz-Haftpflicht
Auf einer Berliner Straßenkreuzung war der Opel-Fahrer nachts mit einem Mercedes zusammengestoßen. Der war vor dem Opel nach links abgebogen anstatt zu warten, bis dieser geradeaus über die Kreuzung gefahren war.
Der verletzte Opel-Fahrer lag eine Woche im Krankenhaus. Er verlangte daraufhin Schmerzensgeld von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mercedes-Fahrers. Der habe ihm die Vorfahrt genommen.
Hätte - laut Unfallgutachten - der Opel-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, wäre der Unfall »mit hoher Sicherheit« nicht passiert. Auf Basis dieses Gutachtens wies das Kammergericht Berlin (Az. 22 U 33/18) die Zahlungsklage ab. Der Mercedes-Fahrer hätte erkennen können, dass sich das entgegenkommende Fahrzeug mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit näherte, und er hätte es durchfahren lassen müssen.
Ausnahmsweise führe dieser Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln beim Linksabbiegen hier aber nicht zur Haftung des Mercedes-Fahrers.
Wegen des besonders schweren Verkehrsverstoßes müsse der Opel-Fahrer allein für seinen Schaden einstehen. Bei der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in der Innenstadt um mehr als das Doppelte müsse man von vorsätzlichem Handeln ausgehen. Das Verschulden des Opel-Fahrers überwiege daher bei Weitem den Verkehrsverstoß des Unfallgegners, obwohl der Opel-Fahrer Vorfahrt hatte. OnlineUrteile.de
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