Leipziger Sparkassenkunden stehen Zinsnachzahlungen zu

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden

  • Lesedauer: 2 Min.

Kunden der Sparkasse Leipzig mit bestimmten Verträgen können auf Zinsnachzahlungen hoffen. Im Streit um Zinsanpassungen im Prämiensparen des Geldinstituts hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 22. April 2020 (Az. 5 MK 1/19) in diesem Punkt zugunsten der Verbraucher entschieden.

Mit seinem Urteil zur ersten sächsischen Musterfeststellungsklage bestätigte der 5. Zivilsenat nach Angaben einer OLG-Sprecherin im Wesentlichen die Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Richter halten demnach die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen für unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher nicht für verjährt. Damit müssen nicht korrekt berechnete Zinsen für die gesamte Laufzeit nachgezahlt werden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen, sagte die OLG-Sprecherin. Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde demnach nur teilweise entsprochen. Die Auffassung des Klägers, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt, bestätigte der Senat hingegen. Damit kann die Zinsneuberechnung bis ins Jahr 1994 zurückgehen.

»Wir sind zufrieden heute«, sagte Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen. Sie rechnet mit einer Revision der Gegenseite und appelliert: Ein Vergleich könne die Sache abkürzen, im Sinne der Verbraucher und der Sparkasse.

Aus Sicht der Organisation kann das Urteil Prämiensparern bundesweit Hoffnung geben, ihre ausstehenden Zinsen zu erhalten. Im Zuge der Musterfeststellungsklage hatten nach Angaben der Verbraucherzentrale rund 1000 Kunden mit einem »Prämiensparen flexibel«-Vertrag ihre Ansprüche angemeldet. Dieser enthielt nach den Angaben die Klausel: »Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst« (Sie auch nd-ratgeber vom 1. und 8. April 2020).

Die Verbraucherzentrale errechnete nach eigenen Angaben mit Hilfe von Experten einen Nachzahlungsanspruch von im Schnitt 3100 Euro.

Im Zusammenhang mit Prämiensparen laufen noch zwei Musterfeststellungsklagen am Oberlandesgericht Dresden. Die Verbraucherzentrale kündigte darüber hinaus weitere Klagen an. dpa/nd

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