Krankenkasse kommt für Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung auf

Wie Sozialgerichte urteilten

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Dies ergibt sich aus dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 (Az. S 18 KR 967/19), über das die AG Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Der Erstattungsbetrag orientiert sich am günstigsten Tarif mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Arbeitnehmern wird mit der stufenweisen Wiedereingliederung insbesondere nach langer Krankheit die Möglichkeit gegeben, wieder voll berufsfähig zu werden. Dabei wird ihre Belastung am bisherigen Arbeitsplatz stundenweise gesteigert. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung.

Im besagten Fall fuhr der Kläger an zehn Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden.

Seine Klage auf Erstattung der Fahrtkosten war erfolgreich. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro Fahrtkosten. Die stufenweise Wiedereingliederung an sich sei bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Auch, wenn es zum Beispiel nicht um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe. Zur Rehabilitation gehörten auch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Es ginge, wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch, um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor.

Radfahrer hat Anspruch auf Kostenerstattung

Jobcenter können Bezieher von Arbeitslosengeld II zu Meldeterminen verpflichten. Die Fahrkosten für ÖPNV oder das eigene Auto werden erstattet. Auch Fahrradfahrer haben beim Jobcenter grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung.

Über das dementsprechende Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. März 2020 (Az. S 17 AS 405/19) berichtet der Deutsche Anwaltverein. Für die Höhe der Erstattung hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum.

Der Kläger erhält Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Er wurde vom Jobcenter zu Meldeterminen bestellt. Er reiste nicht mit Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem betagten Fahrrad an. Er beantragte hierfür Reisekostenerstattung. Das Jobcenter lehnte ab. Eine Gleichbehandlung mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder ÖPNV sei nicht geboten. Auch seien dem Kläger keine bezifferbaren Kosten entstanden oder jedenfalls seien diese vernachlässigbar gering.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind auch geringe Kosten für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II relevant. Das Jobcenter dürfe die Fahrkosten mit dem Rad weder gänzlich ausschließen noch Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen. Grundsätzlich habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten auch für die Fahrt mit dem Fahrrad. Zur Höhe stellte das Gericht klar: Der Kläger könne keine Beträge wie die Nutzer eines Kraftfahrzeugs verlangen. DAV/nd

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