NPD scheitert mit Klage gegen Weil

Niedersachsens Regierungschef hatte pressefeindliche Demo der Neonazipartei gerügt

  • Hagen Jung
  • Lesedauer: 2 Min.

Mit einer Klage gegen Niedersachsens Ministerpräsidenten Stephan Weil (SPD) ist die NPD am Dienstag vor dem niedersächsischen Staatsgerichtshof in Bückeburg gescheitert.

Gegenstand des Verfahrens war die Kritik des Regierungschefs an einer Hetzkampagne der rechtsextremen Partei gegen die Pressefreiheit und einzelne Journalisten. So zeigten Vertreter der NPD bei einer Demonstration in Hannover am 23. November 2019 ein Foto des NDR-Reporters Julian Feldmann und forderten, man möge »ihn in die Schranken weisen«, es müsse Schluss sein mit »steuerfinanzierter Hetze«. Dies bewertete Weil im Kurzbotschaftendienst Twitter als Angriff auf die garantierte Pressefreiheit unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit. Wichtig sei es, »dass sich viele Bürgerinnen und Bürger der rechten Hetze entgegenstellen«.

Damit habe Weil seine Neutralitätspflicht verletzt, behaupteten die rechten Hetzer, klagten, und hofften, der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg möge ihre Ansicht bestätigen. Das tat er nicht, urteilte stattdessen: Die Äußerungen des Regierungschefs waren gerechtfertigt. »Es gehört zu den Amtspflichten des Ministerpräsidenten, sich schützend vor die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen zu stellen«, erklärten die Landesverfassungsrichter.

Ebenso erfolglos wie jetzt vor Gericht war auch die eigentliche Demonstration der NPD vor einem Jahr gewesen. Nur etwa 100 Gesinnungsgenossen des immer schwächelnden braunen Kreises - die NPD hatte in Niedersachsen 2019 laut Verfassungsschutz gerade mal 240 Mitglieder - boten bei ihrem Aufmarsch ein eher jämmerliches Bild. Weitaus mehr Zuspruch hatte am selben Tag eine Gegendemonstration gefunden, zu der sich rund 8000 Menschen auf die Straße begeben hatten, unter ihnen Weil.

Die Äußerungen des Ministerpräsidenten bewertet der Staatsgerichtshof zwar als »Eingriff in das Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb«. Aber der Regierungschef könne seinen »Eingriff« damit rechtfertigen, dass er von einer ihm »als Teil des Verfassungsorgans Landesregierung zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht habe«.

»Er setzte sich im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für einen unverzichtbaren Grundpfeiler der Demokratie, nämlich der Institution ›freie Presse‹, der Pressefreiheit und dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten, ein«, heißt es aus Bückeburg. Es gehöre zu Weils Amtspflichten, sich schützend vor die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihre Institutionen zu stellen und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie bürgerschaftliches Engagement zu stärken. Weils Neutralitätspflicht sei insoweit eingeschränkt, so das Gericht.

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