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Pendlerpauschale: Ab dem 21. Kilometer gibt es mehr Geld

Weitere Steuerentlastungen und Verbesserungen rund um die Arbeit

  • Lesedauer: 4 Min.

Wer einen längeren Weg zur Arbeit hat, kann im Steuerjahr 2021 von einer höheren Pendlerpauschale profitieren: Während bislang pro Entfernungskilometer 30 Cent bei den Werbungskosten (bzw. bei Selbstständigen bei den Betriebsausgaben) für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag angesetzt werden konnten, sind es ab 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Damit sollen Belastungen abgefedert werden, die sich durch die neue CO2-Bepreisung für Benzin und Diesel ab dem Jahreswechsel ergeben.

Denn der Stopp an der Zapfsäule wird sich durch diesen Aufschlag aus dem Klimapaket verteuern - nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW macht die Abgabe pro Liter Diesel umgerechnet 8 Cent aus; beim Benzin sind es 7 Cent pro Liter.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht ab 1. Januar 2021 einen CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid vor. Ziel ist es, die klimaschädigenden Auswirkungen beim Ausstoß dieses Gases mit Hilfe eines höheren Kohlenstoffpreises zu verringern.

Die Bemessungsgrundlage der Kohlenstoffdioxid-Steuer sind die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen. Die CO2-Abgabe wird anhand eines CO2-Preises berechnet, den die Bundesregierung für eine Tonne des klimaschädlichen Gases im Jahr 2021 mit 25 Euro festgelegt hat.

Diese CO2-Bepreisung wird sich auch auf die Entwicklung der Gas-, Heizöl- und Spritpreise auswirken. In den folgenden Jahren steigen die Abgaben dann schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 55 Euro pro Tonne erreichen.

Im Gegenzug wird die Entfernungspauschale vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 38 Cent und zwar ab dem 21. Kilometer angehoben werden.

Die jeweils befristeten Erhöhungen gelten auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 hingegen bei der Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer.

Die steuerliche Entlastung bei den Werbungskosten erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Bei der Steuererklärung für Fahrten zur Arbeit können grundsätzlich bis zu 4500 Euro im Jahr angesetzt werden.

Mobilitätsprämie entlastet pendelnde Geringverdiener

Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt (2021 bei 9744 Euro) und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, können nicht von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren - auch für sie wird die neue CO2-Abgabe für Diesel und Benzin beim Tanken fällig, wenn sie den Weg zur Arbeit mit dem Auto zurücklegen. Für diese Berufstätigen hat der Gesetzgeber die sogenannte Mobilitätsprämie aufgelegt - befristet bis 2026, wie die erhöhte Pendlerpauschale.

Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer. Sie wird im Steuerjahr 2021 für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeits- oder Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gewährt.

Laut Bundesfinanzministerium werden 250 000 Beschäftigte davon profitieren. Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt - so die steuerliche Umschreibung für »Geringverdiener« - und nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, der geht allerdings leer aus.

Normalerweise muss beim Finanzamt keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, so dass keine Steuern zu zahlen sind.

Wollen Geringverdiener mit einem längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer die Mobilitätsprämie erhalten, müssen sie diese mit einer Steuerklärung beantragen. Wie das konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr 2021 erstellt werden.

Fest steht bislang schon: Beides, also die Einreichung der Steuererklärung und die Beantragung der Mobilitätsprämie, ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.

Steuervorteile für Arbeitnehmer bei freier Kost und Logis

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte.

Ab 1. Januar 2021 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 263 Euro (bisher: 258 Euro). Damit sind ab 2021 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

- für Frühstück: 55 Euro monatlich; 1,83 Euro kalendertäglich

- für Mittagessen: 104 Euro monatlich; 3,47 Euro kalendertäglich

- für Abendessen: 104 Euro monatlich; 3,47 Euro kalendertäglich

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurant-Checks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2021.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2021 bundeseinheitlich 237 Euro monatlich.

Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, bedeutet das fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 500 Euro (263 Euro + 237 Euro).

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