Sie muss auch in Pandemiezeiten stattfinden

Eigentümerversammlung

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In vielen Bereichen muss man mit den erforderlichen Einschränkungen weiter umgehen. Dies gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein Jahr Stillstand kann auch hier nicht funktionieren, aber der Verwalter ist auf die Entscheidungen der Wohnungseigentümer angewiesen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Sei es um notwenige Verträge zu schließen, Reparaturen durchzuführen oder die Jahresabrechnung zu beschließen.

Ein Verwalter kann sich also nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wie auch das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. 2-13 T 97/20) bestätigt hat. Auf diese Entscheidung nimmt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug und weist darauf hin, dass in einem solchen Fall der Beiratsvorsitzende das Recht haben kann, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

In dem verhandelten Fall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Doch dieser Grundsatz gilt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer ist,so das Gericht. Unerheblich ist dabei, ob ein höherer Aufwand betrieben werden muss, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss die Versammlung stattfinden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Ablauf eines Bestellungszeitraums dieser automatisch verlängert wird, denn dies ist nur ein Tagesordnungspunkt. In allen übrigen Bereichen müssen die Eigentümer weiter entscheiden. DAV/nd

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