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Grundgesetz schützt Protest
Der Landkreis Vechta wollte ein Camp für die Agrarwende untersagen. Ein Gericht hob die Verbotsverfügung nun auf
Es soll ein »zeltstadtähnliches« Camp werden, in das Aktive des Bündnisses »Gemeinsam gegen die Tierindustrie« vom 12. bis zum 17. Juli zu Diskussionen, Vorträgen und Workshops über »die katastrophalen Folgen der Tierindustrie für Klima, Umwelt, Arbeitnehmer« einlädt. Die mehrtägige Zusammenkunft soll auf einer Wiese in der Ortschaft Goldenstedt 15 Kilometer nordöstlich der niedersächsischen Stadt Vechta stattfinden. Debatten soll es zu Themen wie Futtermittelimporte, Arbeitsbedingungen in Schlachthöfen und Wege zur Agrarwende geben.
Doch die Verwaltungsbehörden untersagten das Camp und andere Veranstaltungen. Die Aktivisten richteten dagegen einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Oldenburg. Franziska Klein vom Bündnis hatte zuvor angekündigt: »Wir mobilisieren weiter zu unserer angemeldeten Veranstaltung und werden sie auf jeden Fall durchführen.« Schließlich seien Versammlungen vom Grundgesetz geschützt. Zusätzlich zum Protestcamp hat das Bündnis eine »Massenaktion zivilen Ungehorsams« an verschiedenen Produktionsstätten des größten deutschen Geflügelkonzerns, der PHW-Gruppe (Wiesenhof), angekündigt. In und um Vechta sowie im nördlich angrenzenden Landkreis Oldenburg gibt es mehrere davon.
Am Montag gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Aktivisten statt und stellte fest, deren Camp »für eine solidarische und ökologische Agrarwende« stelle eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes dar. Geplant sei, so fasst das Gericht zusammen, eine Veranstaltung mit Übernachtung und Versorgung von etwa 500 Teilnehmenden. Das Ganze richte sich inhaltlich »gegen die industrielle Tierwirtschaft«, die für »vielfältige soziale, tierethische und ökologische Problemlagen sowie Klimaveränderungen« verantwortlich gemacht werde. Das sei ebenso wenig zu beanstanden wie der organisatorische Ablauf. Wasserversorgung, Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten würden bereitgestellt, es solle ein Zirkuszeit aufgebaut werden, hinzu kämen 20 Versorgungs-, Funktions- und Veranstaltungszelte.
Der Landkreis Vechta hatte in seinem Verbotsbescheid die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Camp nicht um eine Veranstaltung im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes handele und ihr damit die rechtliche Grundlage fehle. Allein die Nähe zu im Kreisgebiet ansässigen Unternehmen reiche zur Begründung für die Standortwahl nicht aus.
Das Verwaltungsgericht befand hingegen, das Camp sei in seiner »funktionalen und symbolischen Bedeutung« als »Dauermahnwache« anzusehen. Für diese Annahme spreche der gewählte Standort im Umfeld des größten deutschen Geflügelfleischproduzenten und die geplante Nutzung der Zelte für Workshops und den Austausch mit der lokalen Bevölkerung.
Der Landkreis Vechta reagierte auf den Richterspruch mit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Doch auch dieses verwarf die Intervention aus den Amtsstuben. Das Camp darf also stattfinden. Es wird inzwischen aufgebaut.
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