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Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

lehrer lehnt die Maskenpflicht ab

  • Lesedauer: 1 Min.

Das Landesarbeitsgericht (Az. 10 Sa 867/21) hält laut Urteil vom 8. Oktober 2021 die Kündigung für wirksam und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes dagegen ab. Zur Begründung hieß es, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen in E-Mails an die Schulelternsprecherin gerechtfertigt.

In einer E-Mail hatte der Lehrer laut Gericht unter anderem geschrieben, dass er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für »Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung« halte. Zugleich habe die Mail die Aufforderung an die Eltern enthalten, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Der Mann hatte den Angaben zufolge zunächst eine Abmahnung erhalten.

Das Land Brandenburg erklärte demnach, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Auch danach habe er aber an seinen Äußerungen festgehalten und sie mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen weiter verbreitet.

Als weiteren Kündigungsgrund benannte das Landesarbeitsgericht seine beharrliche Weigerung, in der Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein aus dem Internet gezogenes Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. epd/nd

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