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Steuervorteile, wenn eine zusätzliche Abfindung gezahlt wird

Die sogenannte Sprinterklausel

  • Jörg Passau
  • Lesedauer: 2 Min.

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern, wie aus einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 10 K 1597/20) vom 27. Juli 2021 hervorgeht.

Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte »Sprinterklausel« vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das zuständige Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Das Finanzamt verwies auf ein Urteil des Niedersächsische Finanzgerichts (Az. 1 K 279/17) vom 8. Februar 2018, welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten

Betroffene sollten diese Rechtsprechung beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, unter anderem auch bei der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft.

Der Autor ist Steuerberater sowie Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) in Kiel.

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