Bis zur ethischen Suizidhilfe noch ein weiter Weg

Die gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe ist Verfassungsauftrag

Das Bundesverfassungsgericht stärkte mit seinem Urteil das Recht auf Selbsttötung, was den Gesetzgeber zwingt, verfassungsrechtliche Änderungen vorzunehmen, weil der Strafrechtsparagraf 217 in seiner aktuellen Form gegen das Grundrecht verstößt.

Demnach soll es ein im Grundgesetz verankertes Recht zum Sterben geben - unabhängig davon, welche medizinischen und pflegerischen Möglichkeiten zur Linderung von Krankheit bestehen. Es gehe ausschließlich um die Möglichkeit der Beihilfe zur Selbsttötung, was auch Änderungen im Betäubungsmittelgesetz notwendig macht.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Am 26. Februar 2020 verkündete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hinsichtlich der Sterbehilfe ein Urteil von gesellschaftlicher Tragweite und ethischer Brisanz. Darin heißt es:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Diese Entscheidung ... ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Das Verbot ... verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.

Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten. (Zitiert aus den Leitsätzen des Urteils) nd

Dem Bundestag liegen aus der vergangenen Legislaturperiode drei unterschiedliche Anträge für ein ethisch herausforderndes Gesetzes zur Suizidhilfe vor. Seit Ende Januar 2022 ist ein weiterer fraktionsübergreifender Antrag im Umlauf. Dabei steht die Politik parteiübergreifend unter Druck. Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht hat für die Hilfe zum Suizid drängen Betroffene auf ein neues Sterbehilfegesetz, das ihren Wunsch gesetzlich gewährleistet.

Zwischen 2015 und 2020 machte der Paragraf 217 im Strafgesetzbuch die Hilfe zum Suizid quasi unmöglich. Wer jemandem »geschäftsmäßig« dabei half, sich das Leben zu nehmen, musste mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. Das Gesetz sollte Sterbehilfevereine stoppen, die regelmäßig Hilfe zum Suizid leisten. Die klagten gegen den Paragrafen und bekamen Recht.

In Deutschland darf niemand einem sterbewilligen Menschen eine Giftspritze verabreichen. Die Tötung auf Verlangen ist verboten. Der assistierte Suizid ist seit dem Urteil vom Februar 2020 möglich. Betroffene können einen Angehörigen oder Arzt bitten, ihm eine tödliche Substanz zu beschaffen. Das Gift muss der Sterbewillige selbst nehmen. »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen«, so das BVerfG.

In welche Richtung die Neuregelung im Sterbehilfegesetz gehen könnte, gab das BVerfG vor. Dem Gesetzgeber stünden zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen: von gesetzlich festgeschriebenen Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfe-Angeboten sichern, bis zu Verboten besonderer Formen der Suizidhilfe. Auch das Berufsrecht der Mediziner und Apotheker hat das BVerfG angesprochen und vorgeschlagen, es so anzupassen, dass diese Berufsgruppen die Möglichkeit haben, Sterbewillige zu unterstützen.

Die Anträge des Bundestages zu Sterbehilfe im Überblick

Inwieweit Ärzte Suizidhilfe leisten sollen, ist allerdings umstritten. Dabei geht es um Beratung, Prüfung der Freiverantwortlichkeit, Aufzeigen von Alternativen und gegebenenfalls Verschreibung des tödlichen Mittels und Erläuterungen zu dessen Einnahme. Hierfür seien spezifische ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, wie sie in dieser Konstellation in keinem anderen Beruf zu finden sind. Und schließlich gehöre der ärztlich assistierte Suizid nicht zu den ärztlichen Aufgaben, so die Einwände. Die Kernfrage: Ist der Sterbewunsch freiverantwortlich entstanden und dauerhaft?

Die Betroffenen fordern mit Nachdruck, dass endlich über die gesetzmäßige Sterbehilfe entschieden wird.

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