Legasthenie: Etwas mehr Gleichbehandlung

Auch bei Zeugnisvermerken muss die Chancengleichheit gewahrt werden

Niemand soll wegen einer Behinderung im Schulzeugnis benachteiligt werden – auch bei Menschen, die unter Legasthenie leiden, soll keine Ausnahme gelten. Drei ehemalige Abiturienten aus Bayern haben erfolgreich dagegen geklagt, dass der Satz »Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet« in ihrem Abiturzeugnis steht. Die Karlsruher Richter sprachen sich zwar für Vermerke aus, wenn Teilleistungen bei der Benotung außer Acht gelassen werden. Aber das müsse im Sinne der Chancengleichheit für alle Beeinträchtigten gelten. Das Urteil setzt ein Ausrufezeichen, Legasthenie wird als Behinderung anerkannt.

Im Unterricht erhalten Beeinträchtigte einen sogenannten Nachteilsausgleich – Schüler mit einer Lese-Rechtschreibschwäche können bei Klassenarbeiten beispielsweise mehr Zeit zum Schreiben bekommen. Auf Antrag gibt es häufig auch einen »Notenschutz«; die Rechtschreibung fließt dann nicht mit in die Benotung ein. Das ist ein pragmatischer Umgang. Es braucht aber mehr – nämlich individuelle Förderung. Weil es vielerorts aber an Lehrkräften mangelt, gibt es die oft nicht.

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