Kein Job für Gott­lose: Karlsruhe kippt Urteil gegen Diakonie

Bundesverfassungsgericht gibt Klage des evangelischen Arbeitgebers gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts statt

  • Jacqueline Melcher
  • Lesedauer: 5 Min.
Karlsruhe hat ein Urteil aus Erfurt unter die Lupe genommen.
Karlsruhe hat ein Urteil aus Erfurt unter die Lupe genommen.

Viele Gerichte haben sich schon mit der Frage befasst, ob kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern fordern dürfen. Vor sieben Jahren legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dafür bestimmte Vorgaben fest und schränkte damit die Freiheit der Kirchen als Arbeitgeber ein. Doch das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung aufgehoben.

Die Diakonie war im Oktober 2018 zur Zahlung einer Entschädigung an eine konfessionslose Bewerberin verurteilt worden, weil sie die Frau nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und sie damit nach Ansicht des Gerichts aus religiösen Gründen benachteiligt hatte. Der Wohlfahrtsverband der Evangelischen Kirche in Deutschland legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein.

Der zweite Karlsruher Senat befand nun, das BAG-Urteil habe die Diakonie in ihrem Recht auf religiöse Selbstbestimmung verletzt, und verwies die Sache zurück an das BAG in Erfurt (Az. 2 BvR 934/19).

Die Evangelische Kirche und die Diakonie begrüßten den Karlsruher Beschluss. »Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen«, sagte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. »Dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht«. Die theologische Wertung und Überprüfung obliege dabei den kirchlichen Arbeitgebern und nicht staatlichen Gerichten.

Konfessionslose Klägerin sah Diskriminierung

Angefangen hatte der konkrete Fall im Jahr 2012: Eine Sozialpädagogin aus Berlin bewarb sich damals auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle für das Projekt »Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention«. Der Verband hatte in der Ausschreibung die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche verlangt. Die Frau machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zu ihrer Konfession.

Von 38 Bewerbern wurden vier zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Sozialpädagogin gehörte nicht dazu. Sie sah sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und klagte sich seit 2013 mit der Forderung auf eine Entschädigung von rund 9800 Euro durch die Instanzen.

Erfurt konsultierte den EuGH

Am BAG hatte sie schließlich Erfolg. Die Erfurter Richter*innen verurteilten die Diakonie zur Entschädigungszahlung und legten in dem Grundsatzurteil fest, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit von Bewerber*innen verlangen dürfen. Eine solche dürfe nur zur Bedingung für eine Einstellung gemacht werden, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten sei.

Die Richter*innen folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, dem sie den Fall zuvor vorgelegt hatten. Er sollte klären, ob die Praxis der Kirchen, die Konfession zum Einstellungskriterium zu machen, mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar ist.

Wie später auch das BAG waren die Richter*innen in Luxemburg der Meinung, dass Kirchen zwar eine »mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung« stellen dürfen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit »eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation« darstelle.

Recht auf Selbstbestimmung betont

In seiner Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht den Versuch unternommen, seine eigene Rechtsprechung mit der des EuGH in Einklang zu bringen, sagt der Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht bei der Hans-Böckler-Stiftung, Ernesto Klengel. Es sei abzuwarten, ob Luxemburg demnächst reagieren werde, da dort weitere Fälle zum deutschen Sonderweg des kirchlichen Arbeitsrechts zur Entscheidung vorlägen.

Der Bonner Professor für Arbeitsrecht, Gregor Thüsing, nannte den Beschluss eine »dogmatisch überzeugende und rechtspolitisch kluge Entscheidung«. Die zentrale Botschaft sei: »Die Verbeugung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Europäischen Gerichtshof war etwas zu tief geraten. Erfurt hatte mehr Spielraum, als es vorgab, und hätte den im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nutzen müssen«.

Kirchen haben mittlerweile neue Regeln

Für die Kirchen bedeutet die Karlsruher Entscheidung laut Thüsing aber auch, dass sie künftig deutlich machen müssen, »warum die Religionszugehörigkeit eine Relevanz für die Stelle hat. Sie werden diese nicht bei jeder Stelle einfordern können, aber es reicht, dass sie das für die konkrete Stelle plausibel darlegen«. Das hätten die Kirchen in ihren neuen Regelwerken bereits umgesetzt.

»Das Verfassungsgericht hat unseren Spielraum bestätigt – damit gehen wir sehr verantwortungsvoll um«, sagte Stephan Schaede, Vizepräsident der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Das zeige auch die aktuelle Mitarbeitsrichtlinie der Kirche. Die generelle Voraussetzung einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft wurde allerdings erst Anfang 2024 daraus gestrichen. Sie ist seitdem nur Voraussetzung, wenn sie für die Stelle »erforderlich und wichtig« ist. Das gilt laut EKD etwa in der Seelsorge, Verkündigung oder evangelischen Bildung.

Kirchen sind große Arbeitgeber

Auch bei der katholischen Kirche wurde die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die den Umgang mit der Konfession der Mitarbeitenden regelt, schon im November 2022 neu gefasst. »Weitergehende Anpassungen sind gemessen an der Begründung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich«, teilt die Deutsche Bischofskonferenz mit. Man begrüße die Rechtssicherheit und die Stärkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

Die Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. Die Frage, mit der sich die Gerichte in Berlin, Erfurt, Luxemburg und nun Karlsruhe beschäftigt haben, hat daher für viele Menschen große Bedeutung. Die evangelische Kirche hat nach eigenen Angaben rund 240 000 direkt bei ihr Beschäftigte, für die Diakonie arbeiten 687 000 Menschen. Bei der katholischen Kirche sind nach eigenen Angaben rund 180 000 Personen direkt und rund 740 000 beim Wohlfahrtsverband Caritas angestellt. dpa/nd

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