Leiharbeiter: Erhöhte Werbungskosten für auswärts tätige Arbeitnehmer

Fiskus

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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Frage des Vorliegens einer Auswärtstätigkeit bestätigt. Auswärts tätige Arbeitnehmer können erhöhte Werbungskosten für ihre Fahrten zu den Einsatzstellen sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Bei Leiharbeitern kam es dazu immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen. Das vorliegende BMF-Schreiben schafft nach Ansicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) weitgehend Klarheit. Sind Arbeitnehmer auswärts tätig, können erhöhte Werbungskosten geltend gemacht werden. Das betrifft sowohl höhere Fahrtkosten als auch Verpflegungsmehraufwendungen.

Eine Auswärtstätigkeit liegt jedoch nur bei Arbeitnehmern vor, deren Tätigkeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Die Frage, wann eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben ist, wurde bisher unterschiedlich beantwortet. In Fällen der Leiharbeit und des Outsourcing kam es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Mit zwei Urteilen (vom 10. Juli 2008 - VI R 21/07 und 9. Juli 2009 - VI R 21/08) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Das sei auch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt wird. Diese Rechtsauffassung wird durch das BMF-Schreiben bestätigt.

In bestimmten Fällen wird laut BMF die Arbeitsstätte des Kunden dennoch zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das sei dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, von Beginn an mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Kunden eingestellt wurde oder bei einem Wechsel des Arbeitgebers bei gleich bleibender Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer muss in den genannten Fällen nicht damit rechnen, an wechselnden Arbeitsstätten eingesetzt zu werden, heißt es in der Begründung. Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen bleibt dann verwehrt.

Der Verband weist jedoch darauf hin, dass der BFH auch in diesen Fällen eine Auswärtstätigkeit nicht ausschließt. Leiharbeitern und Steuerpflichtigen mit auswärtigen Tätigkeitsstätten empfiehlt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine bei Kürzungen durch die Finanzämter auch auf die BFH-Rechtsprechung zu verweisen oder steuerlichen Rat bei Vertretern der steuerberatenden Berufe einzuholen.

Arbeitnehmer erhalten Hilfe im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter

www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 4063 24 49 erfragt werden.

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