Keine dauerhafte Anstellung

Jugendvertreter

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Jugend- und Auszubildendenvertreter haben gute Chancen auf eine Festanstellung in Betrieben, die Leiharbeiter beschäftigen. Der Arbeitgeber könne verpflichtet werden, einen dauerhaften Leiharbeitsplatz für einen Jugendvertreter freizumachen, urteilte kürzlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az: 7 ABR 89/08).

Das Gericht hob damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm auf. Dieses hatte dem Antrag eines Automobilherstellers ohne nähere Prüfung stattgegeben, das Arbeitsverhältnis mit seinem Jugendvertreter aufzulösen, obwohl in dem Betrieb Leiharbeiter beschäftigt waren.

Das Bundesarbeitsgericht ließ allerdings für die Arbeitgeber eine Hintertür offen.

Es könne Fälle geben, bei denen die Entlassung des Leiharbeiters nicht zumutbar ist. Als Beispiele nannten die Richter ein »berechtigtes betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung« oder vertragliche Verpflichtungen der Firma gegenüber dem Verleiher.

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