Keinen PC für Hartz-IV-Empfänger

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV-Leistungen) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC.

Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem am 11.05.2010 veröffentlichten Beschluss entschieden und damit den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt. (Az.: L 6 AS 297/10 B, Vorinstanz SG Detmold, Az:. S 18 AS 105/09)

Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein PC nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.

Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung, so Klarmann.

Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PC in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.

Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig. Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt muss die Klägerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet.

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