Kindergeld trotz »Assistentinnenzeit«
Berufsausbildung
Die Familienkasse bestritt den Anspruch von Eltern auf Kindergeld: Deren Tochter war laut Arbeitsvertrag in einem Friseursalon als »Friseurassistentin« mit einer Vergütung von 250 Euro monatlich beschäftigt. Das sei keine anerkannte Berufsausbildung, bemängelte die Familienkasse, sondern nur eine gering bezahlte Beschäftigung. Nach ihren Ermittlungen sei die Tochter bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende gemeldet.
Doch die Eltern beharrten darauf, dass die Tochter nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung für Friseure ausgebildet werde. Außerdem stehe auf ihrer Lohnabrechnung »Ausbildungsvergütung«. Der Vater klagte für das Kindergeld und bekam Recht vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2542/09).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich ein Kind in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Es komme darauf an, ob die Maßnahme eine berufliche Existenz aufbauen oder sichern solle.
Wenn das zutreffe, müsse man jungen Menschen zubilligen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten auch außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu vervollkommnen. Wer das Höchstalter von 25 Jahren noch nicht erreicht habe, könne daher auch Kindergeld beanspruchen, wenn er/sie die Ausbildung in einem Beruf absolviere, der nicht genau den Kriterien des Berufsbildungsgesetzes entspreche.
Dass die Tochter des Klägers vom Friseur aus welchen Gründen auch immer nicht als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere daran nichts: Sie werde nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt, sondern im Friseurhandwerk unterrichtet, um sich eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Die junge Frau habe regelmäßig an Schulungen und in einer »Hair-School« teilgenommen. Auch das spreche für eine firmeninterne Ausbildung.
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