Am Erfolg beteiligt
Literaturübersetzer
In ihrem jahrelangen Kampf um höhere Honorare haben die Literaturübersetzer vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine kleine Niederlage einstecken müssen. Der BGH in Karlsruhe regelte die Beteiligung der Übersetzer an den Gewinnen aus sogenannten Nebenrechten neu – also die Beteiligung an Erlösen etwa aus Lizenzvergaben für Taschenbuchausgaben, E-Books und Hörbücher. Der Übersetzer soll nun grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung an diesen Gewinnen erhalten, die der Originalautor erhält (Az.:I ZR 19/09).
Haben Autor und Verlag die branchenübliche 60/40-Aufteilung vereinbart, bekommt der Übersetzer 12 Prozent der Lizenzsumme, das entspricht 30 Prozent vom Verlagsanteil. In einem früheren Urteil hatte der BGH den Übersetzern noch 50 Prozent des Verlagsanteils zugesprochen.
Derzeit werden bei den Nebenrechten allerdings nur 5 bis 10 Prozent gezahlt. »Die vom BGH geforderte hohe Nebenrechtsbeteiligung wurde bislang in der Vertragspraxis noch überhaupt nicht umgesetzt«, sagte der Vorsitzende des Verbandes der Literaturübersetzer (VdÜ), Hinrich Schmidt-Henkel.
»Für uns ist das neue Urteil eine Verschlechterung – aber es ist immer noch mehr als alles, was in jedem Übersetzervertrag jemals drin gestanden hat.« Daher sei die BGH-Entscheidung auch kein Ersatz für eine mit den Verlagen auszuhandelnde Vergütungsregel. »Wir werden mit diesem Ziel wieder auf die Verlage zugehen.« Erst wenn es eine gemeinsame Vergütungsregel zwischen Übersetzern und Verlagen gebe, herrsche in der Branche wieder Rechtssicherheit. Im Jahr 2009 hatte der BGH die Bezahlung von Übersetzern grundsätzlich neu geregelt. Seitdem steht den Übersetzern neben dem branchenüblichen Seitenhonorar auch eine Erfolgsbeteiligung zu. Ab einer verkauften Auflage von 5000 Exemplaren bekommen Übersetzer im Regelfall 0,8 Prozent vom Nettopreis bei Hardcover-Ausgaben – 0,4 Prozent bei Taschenbü- chern. Der BGH stellte nun klar, dass diese Erfolgsbeteiligung jeweils erst ab dem 5000. verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe bezahlt werden muss. Wenn das vereinbarte Seitenhonorar deutlich über dem üblicherweise gezahlten Honorar liegt, kann die Erfolgsbeteiligung auch geringer ausfallen.
dpa
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