Ein Verstoß gegen ein Menschenrecht

Experten: Bundesländer setzen UN-Behindertenrechtskonvention nur unzureichend um

  • Brigitte Schumann
  • Lesedauer: 3 Min.

Es ist das zweite Mal, dass Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte, in einer presseöffentlichen Stellungnahme mit Berufung auf seine Wächterfunktion die Politik der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Länder kritisiert. Schon im August 2010 stellte er klar, dass Zwangszuweisungen zur Sonder- bzw. Förderschule angesichts des individuellen Rechts auf inklusive Bildung für Kinder mit Behinderung rechtlich unzulässig sind und eine menschenrechtliche Diskriminierung im Sinne der Konvention darstellen. Aktuell fordert Aichele die Bundesländern auf, spätestens ab dem Schuljahr 2011/2012 »für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach individuellem Bedarf ein sinnvolles und qualitativ hochwertiges Bildungsangebot in der allgemeinen Schule« zu organisieren.

Landespolitischen Tendenzen, inklusive Bildung mit der »heißen Nadel« zu stricken, stellt sich die Monitoring-Stelle damit entschieden entgegen. Aichele nimmt Anstoß an der inflationären Verwendung des Begriffs »inklusiv«. Gerade wegen der Abgrenzung zu Integration sei er »präzise und umsichtig als qualitativer Begriff zu gebrauchen«. Bestimmte Organisationsformen wie Sonderklassen und Kooperationsklassen verdienen diese Bezeichnung nicht. Vorbehalte gegenüber angemessenen Vorkehrungen für inklusive Bildung erklärt die Monitoring-Stelle für konventionswidrig. Bis zur »Grenze der unbilligen Belastung« müsse nachweislich alles unternommen werden, wobei der Nachweis von dem jeweiligen Kostenträger zu erbringen sei. Klare Sanktionsregeln sind einzubauen für den Fall, dass staatliche Träger angemessene Vorkehrungen verweigern.

Gleichzeitig weist der Bericht erkennbare Tendenzen in einigen Bundesländern zurück, das Recht auf inklusive Bildung als Wahlrecht der Eltern umzudeuten. »Das Recht auf Inklusion ist ein Recht der Person mit Behinderung«, so Aichele. Eltern seien über dieses Recht aufzuklären und »haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen«. Ein Wahlrecht sei »nur übergangsweise vertretbar«. Es dürfe nachweislich nicht den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems verzögern oder untergraben, indem »es die erforderliche Reorganisation von Kompetenzen und Ressourcen für das Regelschulsystem erschwert«. Ein unbefristetes Doppelangebot von Regel- und Sonderbeschulung für Kinder mit Behinderung ist für die Monitoring-Stelle ebenso völkerrechtswidrig wie der Ausbau des Sonderschulsystems durch neue Sondereinrichtungen. Zu fördern ist dagegen die Umwandlung von Förderschulen zu Kompetenzzentren als »Schulen ohne Schüler«.

Die rechtlichen Vorgaben der Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK erfordern ein gründliches Nachdenken und Umdenken auf Länderebene. Das gilt für alle Länder. Für einige allerdings sehr viel mehr als für andere. Insbesondere konservativ geprägte Bundesländer weisen in ihrer Politik zur Umsetzung der UN-BRK gravierende Defizite auf. Die Umwandlung von Sonder- und Förderschulen zu Kompetenzzentren darf nicht der Stabilisierung und dem Ausbau des Sonderschulsystems dienen. Das ist eine der zahlreichen bildungspolitischen Varianten, den individuellen Rechtsanspruch auf inklusive Bildung auf Länderebene zu konterkarieren. Dringender Handlungsbedarf besteht überall: in der qualitativen Verbesserung der Organisationsformen des gemeinsamen Lernens, die Kindern mit und ohne Behinderungen angeboten werden wie im Aufbau von Unterstützungssystemen für die inklusive Entwicklung der Schulen.

Die Autorin ist Publizistin und Bildungsjournalistin und verfasste ihre Dissertation über die Sonderschule als »Schonraumfalle« für Lernbehinderte.

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