Der Chef darf Deutschkurs verlangen

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Erfurt (AFP/ND). Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten zu einem Deutschkurs auffordern, wenn die Arbeit dies erfordert. Darin liegt keine unzulässige Diskriminierung oder sonst ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwochnachmittag in Erfurt entschied.

Die Klägerin war Reinigungskraft in einem Schwimmbad in Schleswig-Holstein. Teilweise saß sie dort auch an der Kasse. Ihre Muttersprache ist Kroatisch. 2006 wies der Schwimmbadbetreiber darauf hin, dass für die Arbeit der Frau ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich seien. In ihrer Freizeit und auf eigene Kosten solle sie daher einen Deutschkurs belegen. Die Schwimmbad-Mitarbeiterin sah das nicht ein – und erhielt daher eine Abmahnung. Dies empfand die Frau als Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft. Sie verlangte eine Entschädigung von 15 000 Euro.

Damit blieb sie jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Arbeitgeber könne die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangen, wenn die Arbeit entsprechende Deutschkenntnisse erfordert, urteilte das BAG. Ob der Arbeitgeber den Kurs bezahlen und gegebenenfalls auch Arbeitszeit dafür freigeben muss, hänge vom Tarif- und vom Arbeitsvertrag ab. Im konkreten Streit ließ das BAG diese Frage offen. Denn eine Diskriminierung sei die Aufforderung, den Kurs auf eigene Kosten zu belegen, jedenfalls nicht.

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