Geklärte Identität nötig

Einbürgerung

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Ausländer können sich nur mit einer geklärten Identität einbürgern lassen. Deutsche Behörden und Gerichte müssen unter Umständen auch selbst tätig werden, um die genaue Identität zu ermitteln, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2011 in Leipzig (Az. 5 C 27.10).

Eine Türkin yezidischen Glaubens war als siebenjähriges Mädchen mit ihrer Familie nach Deutschland eingereist und wurde als Asylberechtigte anerkannt. Als sie 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragte, forderte die Ausländerbehörde der Stadt Hagen eine Kopie der türkischen Geburtsurkunde oder andere Identitätsnachweise. Denn ihre Identität sei nicht nachgewiesen. Die Daten der in Deutschland ausgestellten Papiere beruhten nur auf eigenen Angaben.

Die Frau weigerte sich, die Papiere bei den türkischen Behörden einzufordern. Es sei ihr nicht zumutbar, mit ihrem Verfolgerstaat Kontakt aufzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ die Frage nach der Zumutbarkeit offen. Die Identität müsse für eine Einbürgerung ohnehin nicht geklärt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied anders. Die Behörde sei sogar zur Identitätsprüfung verpflichtet. Das Verfahren wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, inwieweit der Klägerin der Kontakt zu den türkischen Behörden zuzumuten ist. Unter Umständen müsse das Gericht selbst Ermittlungen anstellen. epd


Älter zur Adoption

Das Bundesjustizministerium hat die Jugendämter angehalten, auch ältere Adoptionsbewerber zu berücksichtigen. Die »Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung« der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter gehen bislang davon aus, dass der Altersabstand zwischen Kind und Eltern nicht über 40 Jahre betragen soll, weil die Adoptiveltern gesund und belastbar sein sollen. Inzwischen unterstützt auch der Petitionsausschuss des Bundestages die Forderung nach einer höheren Altersgrenze.

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