Kondenswasser an Fenstern
Mietminderung
Nachdem die Mieter eingezogen waren, stellten sie fest, dass ihre Fenster stets beschlagen waren, sobald es draußen etwas kühler wurde. Sie waren ständig am Abwischen des Kondenswassers, bis es ihnen reichte und sie deshalb die Miete minderten.
Damit war der Vermieter nicht einverstanden und klagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung der vollen Miete. Doch der Amtsrichter wies die Zahlungsklage ab. Es sei für die Mieter unzumutbar, dass sie täglich mehrmals das Kondenswasser abwischen müssen, um um den Befall mit Schimmelpilz abzuwenden. Sie müssten zudem mehr lüften und mehr heizen als bei normalen Fenstern. Das entspreche nicht dem Standard. Der Vermieter hätte bei Vertragsabschluss auf den Zustand der Fenster, also auf den schlechten Wohnstandard aufmerksam machen und diesen im Mietvertrag vereinbaren müssen. Die Mietminderung sei berechtigt.
Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Mai 2011, Az. 425 C 10136/10
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