Recht auf Asyl bei religiöser Verfolgung

EU-Gericht: Zur Glaubensfreiheit gehört auch das öffentliche Bekenntnis

  • Lesedauer: 1 Min.
Menschen müssen ihren Glauben auch öffentlich leben können. Scharfe Sanktionen gegen ein solches öffentliches Bekenntnis gelten als politische Verfolgung, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied.

Luxemburg (Agenturen/nd). EU-Staaten müssen Ausländer als Flüchtlinge anerkennen, wenn diese in ihrer Heimat in schwerwiegender Weise religiös verfolgt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg festgestellt. Er antwortete damit auf eine Frage des deutschen Bundesverwaltungsgerichts. Dieses wollte wissen, welche Art von Verfolgung die Anerkennung als Flüchtling rechtfertige.

Dabei ging es um zwei Personen aus Pakistan, die der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehören: Diese versteht sich als islamische Reformbewegung, wird aber in Pakistan verfolgt. Ahmadis, die sich als Muslime bezeichnen, droht drei Jahre Haft. Sollten sie den Namen Mohammeds »verunglimpfen«, so droht ihnen in Pakistan sogar die Todesstrafe.

Die EU-Richter entschieden, Einschränkungen der Religionsfreiheit müssten »hinreichend schwerwiegend« sein, um eine Verfolgung darzustellen. Es dürfe aber kein Unterschied zwischen privater und öffentlicher religiöser Betätigung gemacht werden. Der »subjektive Umstand«, dass für einen Betroffenen eine bestimmte religiöse Praxis in der Öffentlichkeit wichtig sei, sei »ein relevanter Gesichtspunkt« bei der Beurteilung der Gefahr.

Wenn feststehe, dass eine »tatsächliche Gefahr einer Verfolgung« drohe, müsse ein Antragsteller als Flüchtling anerkannt werden. Ihm dürfe nicht von EU-Staaten zugemutet werden, auf bestimmte Glaubensbekundungen zu verzichten.

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