Trockenkeller gehört zum Gebrauch der Mietsache
Urteil
Den empörten Mietern empfahl der neue Eigentümer, sie sollten sich Wäschetrockner zulegen. Das lehnten sie ab und zogen vor Gericht. Das Verbot entbehre jeder Grundlage, erklärte der Amtsrichter.
Laut gültigem Mietvertrag, der sich auch bei Eigentümerwechsel nicht ändert, dürften die Mieter in der Wohnung keine Wäsche trocknen. Einen Balkon, als Ausweich, hatten sie auch nicht. Der Vermieter müsse zur Kenntnis nehmen, dass zum Kernbereich des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung auch der Trockenkeller gehört.
Mieter könnten nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, einen Trockner zu kaufen und die Wäsche nur damit zu trocknen. Das entspreche auch nicht ihrem Mietvertrag. Abgesehen von den Stromkosten eines Trockners, sei allgemein bekannt, dass sich nicht alle Kleidungsstücke dafür eignen.
Mieter müssten sich auch nicht auf sogenannte Flügelwäscheständer verweisen lassen, die bisherigen Wäscheleinen seien wieder anzubringen. Die Behauptung des neuen Vermieters, die zum Trocknen aufgehängte Wäsche behindere den Durchgang zu anderen Kellerräumen, treffe nur bedingt zu.
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2012, Az. 91 C 6517/11
Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.
Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen
Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.