Wir sollen einen Ausbaubeitrag für einen Rad- und Gehweg zahlen, der aber nicht an unser Grundstück grenzt, sondern auf der anderen Straßenseite liegt. Wir wurden über die Mitfinanzierung der Maßnahme erst mit dem Beitragsbescheid im September 2002 informiert. Müssen wir zahlen?
Rudi B., 04932 Saathain
Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen für Ausbau- und Anschlusskosten wird in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer geregelt, in Ihrem Fall in denen des Landes Brandenburg. Jeder Grundstückseigentümer und auch -nutzer sollte sie genau prüfen. Das Erschließungsbeitragsrecht ist im Baugesetzbuch §§ 127 ff. geregelt.
Doch maßgeblich für die Erhebung von Ausbaubeiträgen in einer konkreten Gemeinde sind die von ebendieser Gemeinde beschlossenen Ausbaubeitragssatzungen. Dort wird die Zahlungspflicht des Einzelnen entsprechend seinem Grundstück festgelegt und erläutert. Auch hier sollte sich jeder Grundstückseigentümer rechtzeitig informieren, damit er im Vorfeld etwaiger Maßnahmen Einfluss auf die Beschlüsse gewinnen kann.
Wie aus Ihren Angaben hervorgeht, liegt die entsprechende Satzung vor und wurde bereits im zuständigen Amtsblatt im Juni 2000 veröffentlicht. Es bestand also zwei Jahre Zeit, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen. Diesen gesetzlichen Grundlagen für den Gehwegausbau stehen keine anderen gesetzlichen Festlegungen entgegen. Dass der Rad- und Gehweg auf der anderen Straßenseite liegt, spielt hierbei keine Rolle. Die Kreisstraße bildet »eine Einheit«. Prüfen Sie trotzdem bitte noch einmal genau die entsprechende Satzung.
Aus den Unterlagen ist auch zu ersehen, dass das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anliegeranteil gerechtfertigt ist - beim Ausbau liegt der Gemeindeanteil in Abhängigkeit von der Funktion der Straße und der Art der Teileinrichtung zwischen 20 und 80 Prozent der beitragsfähigen Kosten. Wie Fachleute raten, sollte der Anlieger prüfen, ob seine Straße hinsichtlich ihrer Art zutreffend eingestuft wurde.
Straßenausbaubeiträge werden, wie auch in Ihrem Fall, durch Beitragsbescheide erhoben, und zwar grundsätzlich dann, nachdem die Straßenbaumaßnahmen abgeschlossen sind. Es können auch Teilbeiträge erhoben werden. Die Gemeinde hat in der Regel vier Jahre Zeit, einen Beitragsbescheid zu erlassen.
Wenn Sie sich trotz Einsicht in die gesetzlichen Grundlagen übervorteilt und nicht Ihren Mitwirkungsrechten entsprechend rechtzeitig informiert fühlen, so raten wir Ihnen, gemeinsam mit anderen Betroffenen rechtlichen Beistand bei einem Fachanwalt zu suchen. Sie haben ja bereits Widerspruch eingelegt. Aber bitte bedenken Sie, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und Sie erst einmal den Beitrag zahlen müssen.
Zugleich bietet der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) - aus jahrelanger Erfahrung auch mit diesen Problemen - Hilfe. Allerdings ist weisen wir darauf hin, dass kostenlose Rechtsberatung nur für Mitglieder möglich ist (VDGN-Hauptgeschäftsstelle Irmastr. 16, 12683 Berlin, Tel. 030/514 888 50).
RBL
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