Der Vermieter will »Kosten der Hausreinigung« als neue Position einführen. Dazu soll auch die zweimalige Reinigung der Dächer über den Hauseingängen pro Jahr gehören. Das ist überflüssig, weil sich dort kein Schmutz abgelagert hat, es sind nur einige Birkenblätter und kleine Ästchen. Müssen wir uns das gefallen lassen?
Hans S., Erfurt
Grundsätzlich sind Hausreinigungskosten umlagefähig. Wahrscheinlich ist diese Position bei Einführung der Betriebskosten auch mit aufgeführt bzw. beim Abschluss späterer Mietverträge vereinbart worden. Deshalb lässt sich sicherlich nicht behaupten, dass diese Betriebskostenart neu eingeführt worden ist.
Neu scheint zu sein, dass der Vermieter die Kosten der zweimaligen Reinigung der Hauseingangsdächer in der Position »Hausreinigung« unterbringen will. Aber Reinigungskosten von Dächern sind generell keine umlegbaren Betriebskosten!Hierzu gehören nur die Säuberung von Zugängen, Fluren, Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen oder Waschküchen (Lohnkosten) und die Kosten für Reinigungsmittel - wenn diese Aufgaben nicht von den Mietern vereinbarungsgemäß wahrgenommen werden.
Die Frage lässt leider nicht erkennen, wie die Hausreinigung geregelt ist. Sollte diese Tätigkeit ein Hausmeister ausführen erfolgt die Umlage seiner Kosten in der Regel unter der Position »Hausmeister«. Zu seinem Tätigkeitsfeld kann auch im Rahmen der Sauberhaltung der Hauseingänge die Reinigung der hier erwähnten Hauseingangsdächer gehören. Extrakosten entstehen dadurch aber nicht, weil er diese Leistung im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit ausführt, deren Kosten ja umlagefähig sind.
Will der Vermieter diese Dächer reinigen lassen, kann er sich das nicht extra von den Mietern bezahlen lassen. Nicht alles, was zur Unterhaltung eines Grundstücks erforderlich ist und Kosten verursacht, ist umlagefähig. Es ist auch nicht zulässig, solche Kosten unter der Betriebskostenposition 17 »Sonstige Kosten« zu vereinbaren oder umzulegen. Sollte das dennoch geschehen, raten wir dazu, sich mit dem entsprechenden Schreiben des Vermieters Rechtsrat (Mieterverein / Rechtsanwalt) einzuholen um dies umso sicherer abzulehnen.
Wenn der Vermieter die eigentlich nicht erforderlichen Reinigungskosten selber tragen muss, wird er sicherlich davon Abstand nehmen. So was verstößt auch gegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, das Vermieter zu beachten haben.
Nachbemerkung: Sollte hier die Hausreinigung vertragsgemäß den Mietern im Wechsel obliegen, hat diese Vereinbarung Vorrang. Die Hausreinigung darf der Vermieter ohne Zustimmung und Änderung des Mietvertrages keinem Mieter entziehen. Ebenso darf er den Pflichtenkreis ohne Vereinbarung mit jedem Mieter nicht erweitern, oder wie hier versuchen, eine neue Kostenposition »Hausreinigung der Vordächer« einzuführen. Diese Kosten sind weder mit noch ohne Mieterzustimmung umlegbar. Nach §556 Abs. 4 BGB sind zudem zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam.
Können oder wollen einzelne Mieter eine vereinbarte Treppenreinigung nicht mehr ausführen, sind sie allerdings verpflichtet, jemanden dafür zu gewinnen und wenn erforderlich dafür auch zu bezahlen.
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