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Überstunden oder Neueinstellung

  • Lesedauer: 2 Min.

ne Überstunde mit ihm geredet werden: über Sonderschichten des ganzen Betriebes oder von Abteilungen, Überstunden mehrerer oder einzelner, auch über die einzige Überstunde eines einzelnen, ob sie angeordnet oder freiwillig geleistet wird, auch in Eilfällen und über die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften.

Arbeitgeber irren

Die Auffassung, der Arbeitgeber könne Überstunden im Rahmen der nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden mitbestimmungsfrei anordnen, ist irrig. Jede Verlängerung der „betriebsüblichen Arbeitszeit“, so das Bundesarbeitsgericht, ist an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebunden. Als einzige Bedingung fordert das BAG einen „kollektiven

Tatbestand , den es so definiert:

„Dabei liegt ein kollektiver Tatbestand immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. So ist bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf immer die Frage zu regeln, ob und in welchem Umfang zur Abdeckung dieses Arbeitskräftebedarfs Überstunden geleistet werden sollen oder ob die Neueinstellung eines Arbeitnehmers zweckmäßiger wäre.

Höchstgrenze fixieren

Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen. Diese Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des einzelnen Arbeitnehmers.“ (BAG-Beschluß vom 13. Juni 1989, 1 ABR 15/88)

Das BAG billigt dem Betriebsrat das Recht zu, Höchstgrenzen für Überstunden zu verlangen und in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit dem zitierten Beschluß ist der Betriebsrat (ebenso der Personalrat) bei immer wiederkehrendem Anfall von Überstunden in der Lage, eine entsprechende Anzahl Neueinstellungen zu verlangen und zu diesem Zweck sein Initiativrecht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Anspruch zu nehmen.

Auch für Tendenzbetriebe

Diese Rechtspositionen gelten auch für sog. Tendenzbetriebe ' wie z.B. Schulen oder Zeitungsunternehmen. Schon früher entschied das BAG, aus der Tatsache, daß Redakteure eines Zeitschriftenverlages Tendenzträger sind, folge nicht, daß jede die Arbeitszeit betreffende Anordnung des Arbeitgebers eine tendenzbezogene und deshalb mitbestimmungsfreie Maßnahme sei. (Beschluß vom 22. Mai 1979, 1 ABR 100/77)

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