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Wenn der Eigentümer unbekannt ist

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Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gestattet den Nutzern und Eigentümern von Eigenheimen auf fremdem Grund, das Grundstück zum halben Verkehrswert zuzukaufen oder ein Erbbaurecht vorzuziehen. Achtung: Beim Ankauf des Grundstücks kann der Nutzer noch bis zum 30. September 1996 eine Ermäßigung von 2,5 Prozent beanspruchen.

Nicht selten ist der Grundstückseigentümer jedoch nicht bekannt. Ist dann die Sachenrechtsbereinigung überhaupt durchführbar? In diesem Fall kann der Nutzer zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Bestellung eines Pflegers beantragen. Das ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen bestehen:

- Das im Grundbuch eingetragene Eigentum oder

dingliche Recht kann einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden;

- Die Person des Berechtigten ist unbekannt;

- Der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten ist nicht bekannt;

- Der Berechtigte ist an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert;

- Die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht ist unbekannt, und die Berechtigten haben einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt;

- Grundstück ist herrenlos.

Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil gelegen ist. Auch ein durch die Gemeinden bestellter gesetzlicher Vertreter für die Grundstückseigentümer kann zum Pfleger bestellt werden. Dabei sind gesetzliche Einschränkungen zu beachten.

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