Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Zuständig bei Heimarbeit

  • Gerd Sieber
  • Lesedauer: 2 Min.

Wo es in einem Heimarbeit vergebenden Betrieb einen Betriebsrat gibt, muß das nicht so sein. Er kann sich bewußt mit den Belangen und Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten befassen.

Zunächst sollte er sich Klarheit darüber verschaffen, daß er dazu die rechtliche Kompetenz hat. Denn viele Heimarbeiter hängen in der Luft, weil sie selbst nicht wissen, daß sie Rechte wie Belegschaftsmitglieder haben, oder weil der Betriebsrat sie nicht als mitzuvertre-

tende Beschäftigte wahrnimmt.

Tritt der Betriebsrat dem Arbeitgeber gegenüber, um Korrekturen an den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu fordern, dann ist das wirkungsvoller, als wenn jede/r Heimarbeiter/in das auf sich allein gestellt tun müßte. Als Beschäftigte des Betriebs gelten Heimarbeiter/innen, die entweder ausschließlich oder (bei mehreren Arbeitsverhältnissen) überwiegend für ihn arbeiten. Der Betriebsrat ist berechtigt, deren Arbeitsverträge zu

überprüfen und gegebenenfalls den Abschluß einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu verlangen.

Entgegen verbreiteter Ansicht dürfen auch Heimarbeitskräfte nicht beliebig geheuert und gefeuert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 7. November 1995 (Az.: 9 AZR 268/94) klargestellt, daß bei Kündigung von Heimarbeitskräften die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG ebenso greift wie bei anderen Arbeitnehmern.

Das bedeutet, der Arbeitgeber muß das vorgeschriebene Anhörungsverfahren einleiten und der Arbeitnehmervertretung alle nötigen Sozialdaten mitteilen. Soll nur einer oder mehreren (aber nicht allen) Heimarbeitskräften gekündigt werden, so muß der Arbeitgeber die Sozialdaten aller Heimarbeiter/innen des Betriebs vorlegen, damit der Betriebsrat vergleichen kann.

Die Vergabe der Heimarbeit, soweit es sich um regelmäßige handelt, gilt als Einstellung, die erforderliche Zuordnung der Tätigkeit zu den gemäß § 19 Heimarbeitsgesetz vorgegebenen Entgeltgruppen als Eingruppierung. Dabei hat der Betriebsrat jeweils nach § 99 BetrVG mitzubestimmen.

GERT SIEBERT

Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Dank der Unterstützung unserer Community können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen

Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -