Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Zuständig bei Heimarbeit

  • Gerd Sieber
  • Lesedauer: 2 Min.

Wo es in einem Heimarbeit vergebenden Betrieb einen Betriebsrat gibt, muß das nicht so sein. Er kann sich bewußt mit den Belangen und Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten befassen.

Zunächst sollte er sich Klarheit darüber verschaffen, daß er dazu die rechtliche Kompetenz hat. Denn viele Heimarbeiter hängen in der Luft, weil sie selbst nicht wissen, daß sie Rechte wie Belegschaftsmitglieder haben, oder weil der Betriebsrat sie nicht als mitzuvertre-

tende Beschäftigte wahrnimmt.

Tritt der Betriebsrat dem Arbeitgeber gegenüber, um Korrekturen an den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu fordern, dann ist das wirkungsvoller, als wenn jede/r Heimarbeiter/in das auf sich allein gestellt tun müßte. Als Beschäftigte des Betriebs gelten Heimarbeiter/innen, die entweder ausschließlich oder (bei mehreren Arbeitsverhältnissen) überwiegend für ihn arbeiten. Der Betriebsrat ist berechtigt, deren Arbeitsverträge zu

überprüfen und gegebenenfalls den Abschluß einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu verlangen.

Entgegen verbreiteter Ansicht dürfen auch Heimarbeitskräfte nicht beliebig geheuert und gefeuert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 7. November 1995 (Az.: 9 AZR 268/94) klargestellt, daß bei Kündigung von Heimarbeitskräften die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG ebenso greift wie bei anderen Arbeitnehmern.

Das bedeutet, der Arbeitgeber muß das vorgeschriebene Anhörungsverfahren einleiten und der Arbeitnehmervertretung alle nötigen Sozialdaten mitteilen. Soll nur einer oder mehreren (aber nicht allen) Heimarbeitskräften gekündigt werden, so muß der Arbeitgeber die Sozialdaten aller Heimarbeiter/innen des Betriebs vorlegen, damit der Betriebsrat vergleichen kann.

Die Vergabe der Heimarbeit, soweit es sich um regelmäßige handelt, gilt als Einstellung, die erforderliche Zuordnung der Tätigkeit zu den gemäß § 19 Heimarbeitsgesetz vorgegebenen Entgeltgruppen als Eingruppierung. Dabei hat der Betriebsrat jeweils nach § 99 BetrVG mitzubestimmen.

GERT SIEBERT

Wir-schenken-uns-nichts
Unsere Weihnachtsaktion bringt nicht nur Lesefreude, sondern auch Wärme und Festlichkeit ins Haus. Zum dreimonatigen Probeabo gibt es ein Paar linke Socken von Socken mit Haltung und eine Flasche prickelnden Sekko Soziale – perfekt für eine entspannte Winterzeit. Ein Geschenk, das informiert, wärmt und das Aussteiger-Programm von EXIT-Deutschland unterstützt. Jetzt ein Wir-schenken-uns-nichts-Geschenk bestellen.
- Anzeige -

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.