Schluss mit überhöhten Kosten - Zusatzentgelte zurückfordern

Pfändungsschutzkonto

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Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) umwandelt, muss keine höheren Kontoführungsentgelte zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 13. November 2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11) entschieden. Damit haben die höchsten Richter dem von einigen Banken und Sparkassen verlangten »Topzuschlag« für dieses Konto endlich die »rote Karte« gezeigt.

Für das im Juli 2010 eingeführte Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute einen Mehrbetrag zwischen zwei und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet.

Auch Thüringer Kreditinstitute langten zu. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale Thüringen wurden daraufhin mehrere Banken und Sparkassen in Thüringen wegen überhöhter Kosten für die Führung eines P-Kontos abgemahnt, darunter eine Sparkasse innerhalb eines Jahres gleich zweimal.

Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof den Zusatzgebühren für P-Konten nicht nur einen Riegel vorgeschoben. Vielmehr können die P-Konto-Inhaber bereits gezahlte überhöhte Entgelte nunmehr zurückfordern.

Musterbriefe bei allen Beratungsstellen

Unser Rat: Fordern Sie Ihre Bank oder Sparkasse schriftlich auf, die unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Dazu können Sie einen Musterbrief verwenden, den es in allen Verbraucherberatungsstellen gibt.

Belegen Sie Ihre Ansprüche durch Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto tatsächlich höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat.

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